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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der V. Änderungssatzung vom 21.07.2023 zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ruwer vom 25.09.2019

Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 19.07.2023 die folgende V. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 25.09.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderungen

Mit der V. Änderungssatzung werden die nachfolgenden Bestimmungen der Hauptsatzung angepasst bzw. ergänzt:

Der § 4 Absatz 2 wird um die Nr. 7 ergänzt:

7. Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten

Der § 4 Absatz 4 wird um die Nr. 6 ergänzt:

6. Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten

Der § 4 wird um den Absatz 7 ergänzt:

(7) Dem Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten gehört zusätzlich der Wehrleiter, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Wehrleitern, mit beratender Stimme an.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 28.07.2023 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 25.09.2019 bleiben in vollem Umfang bestehen.

54320 Waldrach, 21.07.2023
Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.