über die Berufung von Ersatzpersonen in den Verbandsgemeinderat Ruwer gemäß § 45 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) i.V.m. § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO). Herr Thomas Hoffmann hat sein Ratsmandat aufgrund der Wahl zum Ersten Beigeordneten niedergelegt. Gemäß § 45 Abs. 2 KWG ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl des entsprechenden Wahlvorschlags in den Verbandsgemeinderat einzuberufen.
Als Ersatzperson wird demzufolge
Herr Hans-Jürgen Prümm, Waldrach
in den Verbandsgemeinderat Ruwer berufen. Er hat die Wahl angenommen.