über die Berufung von Ersatzpersonen in den Gemeinderat Mertesdorf gemäß § 45 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) i.V.m. § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO). Herr Andreas Stüttgen hat sein Ratsmandat aufgrund der Wahl zum Ortsbürgermeister nicht angenommen. Gemäß § 45 Abs. 2 KWG ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl des entsprechenden Wahlvorschlags in den Gemeinderat einzuberufen.
Als Ersatzperson wird demzufolge
Frau Dr. Annegret Seider
in den Gemeinderat Mertesdorf berufen. Sie hat die Wahl angenommen.