über die Berufung von Ersatzpersonen in den Ortsgemeinderat Schöndorf gemäß § 45 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) i.V.m. § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO). Frau Sonja Ripplinger ist aufgrund der Wahl zur Ortsbürgermeisterin aus dem Gemeinderat ausgeschieden. Gemäß § 45 Abs. 2 KWG ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl des entsprechenden Wahlvorschlags in den Ortsgemeinderat einzuberufen. Als Ersatzperson wird demzufolge
Herr Uwe Kreber
in den Ortsgemeinderat Schöndorf berufen. Er hat die Wahl angenommen.