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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Allgemeinverfügung der Ortsgemeinde Gusterath über die Widmung der öffentlichen Straßen in der Ortslage Gusterath

Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), und Beschluss des Gemeinderates Gusterath vom 21.05.2024 werden die Straßen und Wege:

Baugebiet „Wirtschaftsförderung „Gusterath-Tal“ Teilgebiet Ehemalige Romika“

Romikastraße Flur: 8 Flurstücke: 58/142, 58/15, 58/94, 250/58, 58/121, 58/133, 58/113, 58/128, 58/124, 58/103

Teilbereich

Mühlengraben: 78/7

Teilbereich Brücke: 58/90, 86/8

Baugebiet „Ringstraße“

Am Kirschwäldchen Flur: 6 Flurstück: 283/62

Hans-Piwecki-Str. Flur: 6 Flurstück: 283/51, 283/61

Tilmann-Willems-Str. Flur: 6 Flurstück: 283/60, 283/48

dem öffentlichen Verkehr gewidmet und erhalten gemäß § 3 Nr. 3 a) LStrG die Eigenschaft öffentlicher Gemeindestraßen. Für die Gehwege (bei ggf. künftiger Ergänzung) wird der Gemeingebrauch auf Fußgängerverkehr beschränkt. Die Widmung gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird dann wirksam (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V. mit § 41 Abs. 4 Satz 4 und § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmeten Flächen dargestellt sind. Der Lageplan liegt -innerhalb der Rechtsbehelfsfrist- während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 207, zu jedermanns Einsicht offen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer Widerspruch erhoben werden. Diese Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, -Kreisrechtsausschuss-, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

54317 Gusterath, den 18.07.2024
Roman Kasselmann, Ortsbürgermeister