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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Neufassung (3. Änderung) der Verbandsordnung des

Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Folgendes bekannt:

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer vom 03.06.2025 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gern. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21), die nachfolgende Neufassung (3. Änderung) der Verbandsordnung fest:

Verbandsordnung des

Wasserwerkes Ruwer –Zweckverband

Der Zweckverband Wasserwerk Ruwer wurde am 03.12.1985 auf Grundlage des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBl. S 476) von der ehemaligen Bezirksregierung Trier auf Antrag der Verbandsgemeinden Ruwer, Trier-Land und Konz sowie der Stadt Trier mit Wirkung zum 01.01.1986 errichtet. Am 15.12.2010 hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuständige Errichtungsbehörde die Verbandsordnung nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer erstmalig und am 18.03.2020 zum zweiten Mal geändert.

Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat die Verbandsgemeinde Konz die Verbandsgemeindewerke Konz AöR gegründet und ihr unter anderem die Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet der Verbandsgemeinde Konz übertragen. Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a) der Satzung der Verbandsgemeindewerke Konz AöR wird diese anstelle der Verbandsgemeinde Konz Mitglied des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Im Zuge dieses Mitgliederwechsels hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer in seiner Sitzung vom 25.11.2024 nachfolgende Neufassung der Verbandsordnung beschlossen, die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Errichtungsbehörde am 21.07.2025 festgestellt worden ist.

§ 1 Aufgabe des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe,

1.

Wasservorkommen zu erschließen,

2.

Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten und zu betreiben,

3.

die Einwohner im Versorgungsgebiet mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen,

4.

Wasser für öffentliche Zwecke und, soweit das verfügbare Wasser ausreicht, für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben.

(2) Der Zweckverband hat die Wasserversorgungsanlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.

(3) Der Zweckverband kann alle seinem Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilf- und Nebengeschäfte betreiben.

(4) Der Zweckverband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Die Wirtschaftlichkeit für Ergänzungen und den Ausbau ist in der Regel zu bejahen, wenn im Zusammenhang bebaute Ortsteile bestehen oder rechtskräftige Bebauungspläne vorliegen. Bei Streusiedlungen ist die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind:

1.

Verbandsgemeinde Ruwer

2.

SWT Stadtwerke Trier AöR

3.

Verbandsgemeinde Trier- Land

4.

Verbandsgemeindewerke Konz AöR

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 4 Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Wasserwerk Ruwer“.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz am Ort der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer.

§ 5 Versorgungsgebiet

Das Versorgungsgebiet des Zweckverbandes erstreckt sich auf folgende Ortsgemeinden und Stadtteile:

(1) In der Verbandsgemeinde Ruwer:

Bonerath, Farschweiler, Gusterath, Gutweiler - Ortsteil Gusterath-Tal, Herl, Hinzenburg, Holzerath, Kasel, Lorscheid, Mertesdorf, Morscheid, Ollmuth, Osburg, Pluwig, Riveris, Schöndorf, Thomm und Waldrach.

(2) Im Bereich der SWT Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Trier:

Eitelsbach und Ruwer.

(3) In der Verbandsgemeinde Trier- Land:

Franzenheim und Hockweiler.

(4) Im Bereich der Verbandsgemeindewerke Konz AöR:

Pellingen

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

(1) In der Verbandsversammlung haben die Mitglieder folgende Stimmen, die von der entsprechenden Zahl von Vertretern ausgeübt werden.

1.

Verbandsgemeinde Ruwer (5)

2.

SWT Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Trier (2)

3.

Verbandsgemeinde Trier-Land (1)

4.

Verbandsgemeindewerke Konz AöR (1)

(2) Sofern Beschlüsse nicht die Änderung der Verbandsordnung betreffen, müssen die Stimmen eines Mitgliedes nicht einheitlich abgegeben werden. Die Vertreter der Mitglieder sind nicht an Richtlinien und Weisungen gebunden.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt je nach Bedarf wenigstens jedoch dreimal im Kalenderjahr auf Einladung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin zusammen.

(2) Die Vertreter der Mitglieder sind mindestens 6 volle Kalendertage vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Tagungsortes und der Tagungszeit vom Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin einzuladen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz der mit ihrem Amt verbundenen Aufwendungen und der notwendigen baren Auslagen für jede Sitzung der Verbandsversammlung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld, das in der Höhe von der Verbandsversammlung festgelegt wird.

§ 9 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin zuständig ist oder eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Sie hat insbesondere zu beschließen über:

(1) die Einforderung von Finanzierungsanteilen und Umlagen;

(2) die Genehmigung von Bezugs- und Lieferverträgen mit weittragender Bedeutung;

(3) die Bewilligung von Ausgaben, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind, ab dem Betrag von 50.000,00 EUR;

(4) die Auflösung des Verbandes und Verteilung des Verbandsvermögens nach Maßgabe des § 14;

(5) die Stundung ab 25.000,00 EUR, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen ab 5.000,00 EUR;

(6) die Zustimmung zur Hingabe von Darlehen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen und Bürgschaften;

(7) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einem Preis von 10,00 EUR/m2 bzw. ab einem Gesamtbetrag von 25.000,00 EUR im Einzelfall.

§ 10 Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin

(1) Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin sowie der stellvertretende Verbandsvorsteher werden aus den Reihen der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds sein.

(2) Bei der Wahrnehmung der Verwaltung der ihm/ihr obliegenden laufenden Geschäfte bedient sich der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin der Geschäftsführung. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Angelegenheiten, die nach dieser Verbandsordnung und kraft Gesetzes nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

§11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird nach einem besonderen Betriebsführungsvertrag von dem Werkleiter der Werke Verbandsgemeinde Ruwer wahrgenommen. Dieser führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Gesetze, der Verbandsordnung und einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Zweckverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Geschäftsführung ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Verband beschäftigt sind.

(3) Die Geschäftsführung hat das Recht, an den Beratungen der Verbandsversammlung teilzunehmen; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Punkten der Tagesordnung darzulegen.

(4) Eine Teilnahme der Geschäftsführung an Sitzungen der Gremien der Verbandsmitglieder, in denen es um Probleme des Zweckverbandes geht, erscheint wünschenswert. Die Verbandsmitglieder sind bemüht, entsprechende Beschlüsse ihrer Gremien herbeizuführen.

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Das Eigenkapital (Festsetzung bezogen auf die Ortsnetz-Leitungslängen zum 31.12.2009) ist wie folgt auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt:

Anteil an %

1. Verbandsgemeinde Ruwer

80,71

2. Verbandsgemeinde Trier- Land

6,29

3. Verbandsgemeindewerke Konz AöR

5,58

4. SWT Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Trier

7,42

100,00

(2) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband Gebühren und Beiträge, sowie Aufwendungsersatz (Kostenerstattung der Anschlussnehmer und sonstige dem Betriebszweck dienliche Nebengeschäfte).

(3) Über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung sowie über die Erhebung der Gebühren, der Beiträge und des Aufwendungsersatzes erlässt der Zweckverband Satzungen nach Maßgabe der für Gemeinden geltenden Vorschriften.

(4) Weist die Bilanz einen ausgabewirksamen Verlust aus, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, im Rahmen der unter Satz 1 festgelegten Eigenkapitalaufteilung diesen Verlust zu decken.

§ 13 öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer oder mehreren Zeitung/en. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher/welchen Zeitung/en die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 14 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Mitglieder können zum Ende eines Wirtschaftsjahres ausscheiden. Das Ausscheiden muss 12 Monate vorher schriftlich dem Zweckverband gegenüber erklärt werden. Bei dem Mitglied - SWT Stadtwerke Trier AöR - sind dabei die entsprechenden Normen/Vorschriften über die Wasserversorgung der Auseinandersetzungsverträge zwischen der Stadt Trier und den ehemaligen Gemeinden Eitelsbach und Ruwer vom 23.5.1969 zu beachten.

(2) Das Ausscheiden vollzieht sich durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied.

(3) Kommt eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zustande, so wird die Entscheidung von der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Bei der Auseinandersetzung werden eventuell gezahlte Umlagen in keinem Falle erstattet.

§ 15 Auflösung des Zweckverbandes

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so haben die Mitglieder vor der Auflösung eine Einigung über die Auseinandersetzung, insbesondere über das Vermögen, die Schulden sowie über die Abwicklung der Dienst- und evtl. Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte des Zweckverbandes herbeizuführen, wobei eine Übernahme des Personals auf einen Rechtsnachfolger erforderlich ist.

(2) Kommt eine Einigung über die Auseinandersetzung bei der Auflösung nicht zustande, so wird die Auseinandersetzung von der Aufsichtsbehörde vorgenommen.

§ 16 Geltung des Zweckverbandsgesetzes

Soweit diese Verbandsordnung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des KomZG vom 22. Dezember 1982 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Verbandsordnung im Übrigen unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Verbandsordnung tritt am Tage nach der letzten Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer vom 03.12.1985 außer Kraft.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 1706-WWR/21
Trier, den 21.07.2025
Im Auftrag
Martin Schulte