Der Ortsgemeinderat Farschweiler hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 24.05.2023 die folgende I. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 04.09.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 8 erhält folgenden Wortlaut:
§ 8
Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde Farschweiler hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Es können Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf den 1. Beigeordneten und zwei weitere Beigeordnete übertragen werden können.
(3) Der Gemeinderat beschließt die Aufteilung der Geschäftsbereiche.
§ 10 erhält folgenden Wortlaut:
§ 10
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für den Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 30 v.H. der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch den Gemeinderat beschlossen.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz I bis 3 erhalten die ehrenamtlichen Beigeordneten für Dienstreisen eine Fahrtkostenentschädigung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
Diese Änderungssatzung tritt zum 05.08.2023 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 04.09.2019 bleiben in vollem Umfang bestehen.
Hinweis gem. § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.