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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gutweiler für die Haushaltsjahre 2022 und 2023

Der Ortsgemeinderat Gutweiler hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 13.07.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 05.08.2022 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbedarf (-)/Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für das

1.) zinslose Kredite auf

2.) verzinste Kredite auf

Für das Haushaltsjahr 2022 wurden vom Gesamtbetrag der Kredite erst ein Teilbetrag von 33.300 € genehmigt, die genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht genehmigt. Das Haushaltsjahr 2023 wurde wegen nicht ausgeglichemen Haushalt global beanstandet. aufgefordert einen ausgeglichenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 vorzulegen.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr 2022 auf:  —  375000,00 €

für das Haushaltsjahr 2023 auf:  —  0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich

für das Haushaltsjahr 2022 auf:  —  167200,00 €

für das Haushaltsjahr 2023 auf:  —  0,00 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

entfällt

§ 5

Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

entfällt

§ 6

Steuern

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:

1.)

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

2.)

Gewerbesteuer

3.)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten Kampfhund

für jeden weiteren Kampfhund

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2020 beträgt noch vorläufig  —  607.323,52 € Euro.

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 beträgt noch vorläufig  —  486.263,52 € Euro.

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt noch vorläufig  —  423.328,52 € Euro.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

1.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 9

Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 10

Altersteilzeit

entfällt

54317 Gutweiler, den 13.07.2022
Ralph Biedinger, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung mit -plan liegt zur Einsichtnahme vom 15.08.2022 bis 24.08.2022 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 302 öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung)

2.

die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer geltend gemacht worden ist.

54320 Waldrach, den 12.08.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer
Daniel Philippi, Erster Beigeordneter