Der Ortsgemeinderat Gutweiler hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 13.07.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 05.08.2022 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr: | 2022 | 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.633.570,00 € | 1.635.155,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.696.505,00 € | 1.669.905,00 € |
| der Jahresfehlbedarf (-)/Jahresüberschuss auf | - 62.935,00 € | - 34.750,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 22.860,00 € | - 3.660,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 272.700,00 € | 207.800,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 638.000,00 € | 475.200,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 365.300,00 € | - 267.400,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 388.160,00 € | 271.060,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für das
| Haushaltsjahr 2022 | Haushaltsjahr 2023 | |
| 1.) zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.) verzinste Kredite auf | 221.300,00 € | 267.400,00 € |
Für das Haushaltsjahr 2022 wurden vom Gesamtbetrag der Kredite erst ein Teilbetrag von 33.300 € genehmigt, die genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht genehmigt. Das Haushaltsjahr 2023 wurde wegen nicht ausgeglichemen Haushalt global beanstandet. aufgefordert einen ausgeglichenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 vorzulegen.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt
für das Haushaltsjahr 2022 auf: — 375000,00 €
für das Haushaltsjahr 2023 auf: — 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
für das Haushaltsjahr 2022 auf: — 167200,00 €
für das Haushaltsjahr 2023 auf: — 0,00 €
entfällt
entfällt
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr 2022 | Haushaltsjahr 2023 | ||
| 1.) | Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 400 v.H. | 400 v.H. | |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 440 v.H. | 440 v.H. | |
| 2.) | Gewerbesteuer | 390 v.H. | 390 v.H. |
| 3.) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| für den ersten Hund | 100,00 € | 100,00 € | |
| für den zweiten Hund | 120,00 € | 120,00 € | |
| für jeden weiteren Hund | 140,00 € | 140,00 € | |
| für den ersten Kampfhund | 480,00 € | 480,00 € | |
| für jeden weiteren Kampfhund | 640,00 € | 640,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt noch vorläufig — 607.323,52 € Euro.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt noch vorläufig — 486.263,52 € Euro.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt noch vorläufig — 423.328,52 € Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
1.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
entfällt
Hinweis:
Die Haushaltssatzung mit -plan liegt zur Einsichtnahme vom 15.08.2022 bis 24.08.2022 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 302 öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) |
| 2. | die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer geltend gemacht worden ist. |