Satzung der Ortsgemeinde Mertesdorf über den Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 04.08.2023 für den Bereich des Aufstellungsbeschlusses vom 25.05.2023 der Ortsgemeinde Mertesdorf nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur städtebaulichen Entwicklung des Altortes.
Der Gemeinderat Mertesdorf hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung am 03.08.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Der Gemeinderat Mertesdorf hat am 25.05.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur städtebaulichen Entwicklung des Altortes beschlossen.
Für diesen Bereich hat die Ortsgemeinde Mertesdorf mit Beschluss vom 03.08.2023 eine Veränderungssperre angeordnet.
Das Gebiet und der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre sind in einer Übersichtskarte dargestellt.
Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es unzulässig:
| a) | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen vorzunehmen, nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten oder |
| b) | wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorzunehmen, |
| c) | genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen, |
| d) | genehmigungsbedürftige und bisher nicht genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen der baulichen Anlagen vorzunehmen. |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Abs.2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.
Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Vorhaben, die bei Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits genehmigt waren, auf Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten zulässigen Nutzung.
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt.
Sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet außer Kraft, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) in der zur Zeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Gemäß § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass Berechtigte Entschädigungsansprüche verlangen können, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit dieses Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Berechtigte dies schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 215 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtet sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Mertesdorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstr. 1, 54320 Waldrach, Zimmer 208, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten und über Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.