Titel Logo
Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

54295 Trier, den 19.08.2022

DLR Mosel

Tessenowstr. 6

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 0651-9776248

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hentern

Telefax: 0651-9776330

Aktenzeichen: 71002-HA10.3.

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hentern

Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1.

Mit Wirkung vom 26.09.2022 wird die Ausführung des durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hentern angeord­net.

2.

Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkun­gen:

1.

Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2.

Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten ent­stehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, so­weit sie nicht aufgehoben oder ab­gelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3.

Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsver­hältnisse wird wirksam.

4.

Mit dieser Ausführungsanordnung enden die recht­lichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 11.05.2020 (§ 66 FlurbG).

5.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Ver­waltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird an­geordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung ha­ben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gege­ben. Den im Anhörungstermin vom 18.05.2020 bis 29.05.2020 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag IV abgeholfen. Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 05.07.2022 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zu­ständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG). Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG. Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genann­ten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen. Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteilig­ten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilneh­mer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen. Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,

Tessenowstraße 6, 54295 Trier

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.

Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdaten­schutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Im Auftrag
gez. Simon Liefgen