In der Gemarkung Mertesdorf, Flur 3 Nr. 146, 180/4, 181/1, 181/2, 182, 183, 188/1, 188/2, 189, 190 sowie Flur 16 Nr. 1/5, 3/8, 2/2, 3/1, 3/2; Flur 17 Nr. 1/4, 3/5, 19/11, 24/1, 25/4 sowie Gemarkung Eitelsbach Flur 4 Nr. 126/1, 126/2 (in Teilbereichen) wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 25.08.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden - wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt - abgemarkt. Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 18.09.2023 bis 18.10.2023 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Dr.-Ing. H. J. Treinen, Öffentl. best. Verm. Ing., Gerty-Spies-Straße 8 in 54290 Trier ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.- Fr. von 8.00 bis 12.45 Uhr sowie von 13.30 bis 16.30 Uhr) nach telefonischer Anmeldung (0651-994095-0) eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet
unter www.vermessung-dr-treinen.de eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungsbüro ÖbVI Dr.-Ing. H. J. Treinen, Gerty-Spies-Straße 8 in 54290 Trier) |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dr.-Ing. H. J. Treinen finden Sie unter https://www.vermessung-dr-treinen.de/elektronische_kommunikation_vermessungsbuero_treinen.pdf