Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476 if.) in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung vom 31.Januar 1994 (GVBl. S. 153 if.) und § 5 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal vom 15.08.1985 in der zurzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung in der Sitzung am 27.11.2024 beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 494.435 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 442.025 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 52.410 € |
2. im Finanzhaushalt
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 108.135 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.160.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.160.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.051.865 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 2.160.000 € |
| Zusammen auf | 2.160.000 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf: | 2.500.000 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: | 1.820.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: | 387.417 € |
Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 10 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und § 5 der Verbandsordnung, über die folgendes bestimmt wird:
Der Gesamtbetrag der Verbandsumlage in Höhe von 420.225,00 € ist nach dem Beteiligungsverhältnis der Verbandsmitglieder aufzubringen.
Es entfallen auf:
| 1. | Verbandsgemeinde Ruwer (71 %) — 298.360,00 € |
| 2. | Stadt Trier, für die Ortsbezirke Ruwer und Eitelsbach (29 %) — 121.865,00 € |
Die Verbandsumlage wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. des Haushaltsjahres fällig.
Die Benutzungsgebühren werden in der Gebührenordnung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt — 746.969 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt — 789.514 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt — 841.924 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen des Zweckverbands Freibad Ruwertal für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Investitionskredite in Höhe von 2.160.000 € werden in voller Höhe genehmigt. Der festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 2.500.000 € der Verpflichtungsermächtigungen wird insoweit genehmigt, als hierfür im Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich Investitionskredite in Höhe von 1.820.000 € aufgenommen werden müssen.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.01.2025 bis 04.02.2025 im Rathaus, Zimmer 103 öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.