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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in den Gemeinden Hinzenburg, Schöndorf

In der Gemarkung Hinzenburg, Flur 1, Flurstücke 12/25, 12/26, 476/4, 483/5, 483/7, 497, 498/2, 506/2, 539/1, 618/1, 641/1, 650/1, 657, 660/1, 681/1, 693, 704/1, 709/1, 711/1, 715/1, 721/1, 727/1, 767/1, 772/1, 883/3, 894/1, in der Gemarkung Schöndorf, Flur 9, Flurstücke 37/3, 63/5, Flur 10, Flurstücke 47/3 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung mit Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung und Abmarkung von Grenzpunkten auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 06.10.2023 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 02. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden, entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in den Skizzen dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in den Skizzen dargestellt, wiederhergestellt. Die in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in Schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen. Die in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in Schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen. Abmarkung der Grenzpunkte A und B wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen. Die Grenzpunkte A sind durch die Bauwerksecken dauerhaft und gut sichtbar markiert. Die Grenzpunkte B liegen zwischen den Verkehrs- und Verkehrsbegleitflächen.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 27.10.2023 bis 27.11.2023 bei M.Sc. Roman Esch, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.-Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der öffentlichen Vermessungsstelle M.Sc. Roman Esch, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

gez. M.Sc. Roman Esch
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur