Titel Logo
Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

II. Änderungssatzung vom 11.10.2023

zur

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Osburg vom 29.08.2019

Der Gemeinderat Osburg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgenden I. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderungen

Der bisherige § 7 (Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf die Ortsbürgermeister*in) wird im Absatz 3 wie folgt geändert:

Die Wertgrenze von 2.500,00 Euro wird auf 10.000,00 Euro erhöht. Zudem wird folgender Satz ergänzt: „Die vergaberechtlichen Vorschriften sind zwingend zu beachten.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese II. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 29.08.2019 sowie der I. Änderungssatzung bleiben bestehen.

54317 Osburg, 11.10.23
Andreas Dewald, Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.