Die Ortsgemeinde Gusterath möchte folgende gemeindlichen Baugrundstücke veräußern:
| Flur-Nr. | Parz.-Nr. | Größe (m²) | Bezeichnung/Lage |
| 7 | 367/18 u. 1964/1 | 760 | „Brunnenstraße“ |
| 7 | 367/19 u. 1964/2 | 790 | „Brunnenstraße“ |
Die Vergabe der Grundstücke erfolgt über ein Punktesystem, welches wie folgt aufgebaut ist:
| Gusterather: | 3 Punkte | (1. Wohnsitz, aus Gusterath stammend, früher hier gewohnt, nahe Verwandte, Geschwister, Vater, Mutter oder Arbeitsstelle in Gusterath) |
| Nicht Gusterather, | 1 Punkt | (aber aus der VG) |
| Nicht aus der VG | 0 Punkte |
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| Ehepaare | 2 Punkte | (auch eheähnliche Gemeinschaften, aber gemeinsamer Kaufvertrag) |
| Pro Kind unter 18 J. | 2 Punkte |
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Verpflichtungen die sich aus dem Vertrag ergeben:
| a) der Käufer die vorstehend vereinbarte Bau- und Nutzungsverpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft. |
| b) das vorstehend bezeichnete Grundstück vor der Bebauung mit einem bezugsfertigen Gebäude oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit ohne Zustimmung der Ortsgemeinde veräußert oder mit einem Erbbaurecht belastet wird; ausgenommen hiervon ist eine Veräußerung an Ehegatten und/oder Verwandte in gerader Linie, die die in diesem Vertrag vereinbarten Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde übernehmen. |
| c) der Kaufpreis nicht pünktlich und vollständig gezahlt wird. |
| Die Käufer können die genannten Fristen zur Bebauung um ein weiteres Jahr auf eine Frist von insgesamt vier bzw. sechs Jahren ausdehnen, wenn sie für das 4. bzw. 6. Jahr der Ortsgemeinde den Betrag von 2,- €/qm Grundstücksfläche zahlen. Ist auch nach Ablauf des Verlängerungsjahres die Bauverpflichtung nicht vollständig erfüllt, so kann die Ortsgemeinde das vorstehende Rücktrittsrecht jederzeit ausüben. |
| Form des Rücktritts: |
| Der Rücktritt hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Er ist nur wirksam, wenn er innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen erfolgt, welche den Rücktritt rechtfertigen. Die Absicht der Erklärung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes ist dem Grundstückseigentümer sechs Wochen vorher bekanntzugeben. Bis zur Ausübung des Rücktrittsrechtes wegen Nichterfüllung der Bebauungsverpflichtung bleibt der Käufer verpflichtet, den vorgenannten Betrag von 2,- €/qm jährlich an die Ortsgemeinde zu zahlen. |
| Folgen des Rücktritts: |
| Für die Ausübung des Rücktrittsrechtes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit folgender Maßgabe: Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts erstattet die Ortsgemeinde dem Käufer den bis dahin gezahlten Grundstückskaufpreis. |
Bewerbungen sind schriftlich, in einem verschlossenen Umschlag, mit der Aufschrift „Bewerbung Baugrundstück Gusterath“ bis spätestens
02.01.2024 um 12:30 Uhr
nur bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Zimmer 210 (Frau Kreschky) abzugeben oder zuzusenden. Der Grundstückspreis liegt bei 180,00 €/ m². Ein Luftbild des Grundstücks, kann auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Ruwer www.ruwer.de (Bauen und Wirtschaft, Unterpunkt „Bauplätze“) eingesehen werden.