Der Gemeinderat Gusterath hat in der Sitzung am 21.08.2024 den Bebauungsplan, Teilgebiet „Beim Kasborn“ - Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlagen – als Satzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat mit Bescheid vom 07.10.2024 nachstehende Genehmigung erteilt:
Gemäß § 10 (2) BauGB in der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI.2023 I Nr. 394), wird hiermit der Bebauungsplan „Beim Kasborn“ - Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Ortsgemeinde Gusterath genehmigt. Der genehmigte Bebauungsplan nebst Begründung wird zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 208 bereitgehalten. Auf Verlangen werden Auskünfte über den Planinhalt erteilt. Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes umfasst nachstehende Flurstücke:
• Flur 1, Flurstück-Nr. 43/2 und Flurstück-Nr. 44/3
• Flur 2, Flurstück-Nr. 72 und Flurstück-Nr. 73
Der genaue Geltungsbereich ist im Plan dargestellt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414), in der derzeitigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 S. 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 des BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass
(1) Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. S. 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
(2) Bei In-Kraft-Setzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Beim Kasborn“ – Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlagen – rechtsverbindlich.