Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung am 09.10.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Ruwer erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter der Adresse „https://www.ruwer.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates Ruwer oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Ruwer liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der die Bürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.
Gemäß § 56 b GemO kann in der Verbandsgemeinde Ruwer eine Jugendvertretung eingerichtet werden. Das Nähere wird in einer gesonderten Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Ruwer geregelt.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Verbandsgemeinderat Ruwer bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss |
| 2. | Senioren-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss |
| 3. | Schulträgerausschuss |
| 4. | Ausschuss für Tourismus-, Kultur- und Weinbau |
| 5. | Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten |
| 6. | Werksausschuss |
| 7. | Rechnungsprüfungsausschuss |
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.
(5) Die Ausschüsse nach Absatz 2 werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde Ruwer gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(6) Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Ruwer tätige Lehrkräfte, gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter und Schülervertreterinnen und Schülervertreter an. Das Stimmrecht steht nur den Schülervertreterinnen und Schülervertretern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 90 Abs.2 SchulG).
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde Ruwer sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde Ruwer sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 4. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde Ruwer mit der Bürgermeisterin und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €; |
| 5. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht der Bürgermeisterin übertragen ist; |
| 6. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 37.500,00 €; |
| 7. | Verpachtung der Fischereistrecken innerhalb des Bereichs der Verbandsgemeinde Ruwer im Rahmen der Übertragung der Aufgabe durch die Fischereigenossenschaft; |
| 8. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht der Bürgermeisterin übertragen ist; sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €; |
| 9. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 €; |
| 10. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht der Bürgermeisterin übertragen ist. Der Verbandsgemeinderat behält sich vor, bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 150.000,00 €, zuerst einen Grundsatzbeschluss herbeizuführen, ob diese Maßnahme umgesetzt werden soll; |
| 11. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht der Bürgermeisterin übertragen ist; |
| 12. | unbefristete Niederschlagung von verbandsgemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht der Bürgermeisterin übertragen ist. |
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 9 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 200,00 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.
(3) Wertgrenzen des Absatzes 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(5) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 25.000 EUR überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 25.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 der Betriebsvereinbarung, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 gem. der Betriebsvereinbarung sowie für Angelegenheiten, die nach der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des VG-Rates vorbehalten sind, |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 7.500 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen. |
(6) Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
(1) Auf die Bürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde Ruwer bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €; |
| 3. | Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro; |
| 4. | Im Falle von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen im Sinne des § 35 Abs. 3 GemO wird die Bürgermeisterin ermächtigt, Entscheidungen (analog § 48 GemO) über die Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen zur Beseitigung von Schäden Gefahrenabwehr ohne Wertgrenze und ohne ausreichende Deckung zu treffen; |
| 5. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 6. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates; |
| 7. | Stundungen und befristete Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde ohne Wertgrenze; |
| 8. | unbefristete Niederschlagung verbandsgemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00. €; |
| 9. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 10. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Fischereigenossenschaftsversammlung. |
(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(3) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Verbandsgemeinde Ruwer hat bis zu 2 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinde-ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme ungekürzt gewährt. Neben der Entschädigung nach Satz 1 wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro je Sitzung gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeber- leistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 45,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 23,00 €je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 45,00 €je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbands- gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen, außerhalb von Sitzungen der Gremien, Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).
(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(9) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 75 v.H. gem. Absatz 2 Satz 1.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes gem. § 8 Abs. 2.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Bürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit der Bürgermeisterin (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung gem. § 8 Abs. 2; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach deinem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 8 Abs. 3 bis 6 und 8 gelten entsprechend.
(1) Die/der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte/r erhält für die notwendigen baren Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwendungen eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 200,00 €. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgeld, geleistet.
(2) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die/der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte/r erhält für die notwendigen baren Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwendungen eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 200 €. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgeld, geleistet.
(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die/der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte/r erhält für die notwendigen baren Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwendungen eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 200 €. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgeld, geleistet.
(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die/der ehrenamtliche Bürgerbusbeauftragte/r erhält für die notwendigen baren Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwendungen eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 50 €. Die Aufgabe des/der ehrenamtlichen Bürgerbusbeauftragte/n liegt in der Förderung der Mobilität nicht mobiler Mitbürgerinnen und Mitbürger.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, | |
| 2. | der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter, | |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören: | |
| a) | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter, |
| b) | die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden), |
| c) | die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutz- pädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, |
| d) | die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr, |
| e) | die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
| f) | die ehrenamtlichen Gerätewarte First-Responder, |
| g) | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| h) | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird gem. § 4 FwEVO in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden auf Antrag die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 FwEVO genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den ehrenamtlichen Wehrleiter — 100 v.H. |
| des Höchstsatzes gem. § 10 Abs. 1 FwEVO |
| 2. | den ehrenamtlichen Wehrführer |
| a. bis 500 Einwohner — 50 v.H. |
| b. 501 bis 1.000 Einwohner — 80 v.H. |
| c. 1.001 bis 3.000 Einwohner — 100 v.H. |
| d. bei Stützpunktwehren — 100 v.H. |
| des Höchstsatzes gem. § 10 Abs. 2 FwEVO |
| 3. | ehrenamtliche Gerätewarte — 100 v.H. |
| des Höchstsatzes gem. § 11 Abs. 5 FwEVO | |
| 4. | ehrenamtliche Gerätewarte „First Responder“ — 50 v.H. |
| des Höchstsatzes gem. § 11 Abs. 5 FwEVO (analog) |
| 5. | ehrenamtliche Gerätewarte „Digital Funk“ — 50 v.H. |
| des Höchstsatzes gem. § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 6. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel den — Mindestsatz gem. § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 7. | die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Bambini-Feuerwehren) den — Betrag gem. § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 8. | Sprecher der Jugendfeuerwehren (VerbandsgemeindeJugendfeuerwehrwart) den — Betrag gem. § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 9. | Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung — 80 v.H. |
| des Höchstsatzes gem. § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 10. | Die Lehrgangsteilnehmer an der Kreisausbildung des Landkreises Trier-Saarburg wird für die Samstage ein Tagegeld auf Antrag in Höhe von — 20,00 € gewährt |
Die ständigen Vertreter der in Nummern 1 bis 2 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten gem. § 8 Abs. 2 FwEVO jeweils 50 v.H. der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des Ausbilders (gem. Abs. 2 Nr. 3 b) und des Brandschutzerziehers (gem. Abs. 2 Nr. 3 c) beträgt gem. § 11 Abs. 1 FwEVO je Ausbildungsstunde 18,00 €.
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während eines Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8,00 €.
(6) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld gemäß § 8 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 35,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.
(2) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 09.11.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.09.2019 außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.