Titel Logo
Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum

54295 Trier, den 06.11.2024

DLR Mosel

Tessenowstr. 6

Abteilung Landentwicklung und

Ländliche Bodenordnung

Telefon: 0651-9776255

Vereinfachtes Flurbereinigungs-

verfahren Untere Ruwer

Telefax: 0651-9776330

Aktenzeichen: 71085-HA6.2.

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Untere Ruwer

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung der 6. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) und der Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt

In der Vereinfachten Flurbereinigung Untere Ruwer hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Plangenehmigungsbeschluss für die 6. Änderung des Planes nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) mit Datum vom 18.09.2024 (Az.: 6041-0167#2023/0007-0382 Ref_44) erlassen. Sie hat den Plan in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und hierbei festgestellt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes untereinander und gegeneinander abgewogen sowie die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gewahrt wurden. Sie hat sich ferner davon überzeugt, dass bei der Aufstellung der 6. Änderung des Planes die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und der weiteren von der Anlagenplanung berührten Gesetze berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für die Plangenehmigung vorliegen.

Die Genehmigung der 6. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG ist seit dem 24.10.2024 unanfechtbar.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Umweltauswirkungen bewertet. Insbesondere wurden im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I Nr. 14, S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151) bei der Entscheidung berücksichtigt (Umweltverträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung). Weiterhin wurde nachgewiesen, dass durch die Flurbereinigungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von NATURA2000-Gebieten zu erwarten sind. Die Entscheidungsgründe sind im Plangenehmigungsbeschluss benannt und können beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier eingesehen werden. Rechtsansprüche werden durch diese Veröffentlichung nicht begründet.