Der Ortsgemeinderat Gusterath hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende I. Änderung der Hauptsatzung am 25.09.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Absatz 1 (öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben) erhält folgende Fassung:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Gusterath erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter der Adresse https://www.ruwer.de und https://www.gusteerath.de.
§ 5 (Ausschüsse der Ortsgemeinde) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Ortsgemeinderat Gusterath bildet folgende Ausschüsse:
- Bauausschuss
- Haupt- und Finanzausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Der Bauausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse nach Absatz 1 werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Gusterath gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(4) Darüber hinaus kann der Ortsgemeinderat Arbeitskreise bilden. Der Vorsitze in den Arbeitskreisen und in den Ausschüssen obliegt dem Bürgermeister mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses.
Im § 6 (Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse) wird im Absatz 2 der Buchstabe f ersatzlos gestrichen.
§ 7 (Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € (das Vergaberecht ist zu beachten); |
| 2. | Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro; |
| 3. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden (im Zweifel nach Rücksprache mit den Beigeordneten), |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltsgenehmigungsverfügung; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 7. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, |
| 8. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall/Produktsachkonto bzw. je Auftrag.
Diese Änderungssatzung tritt zum 15.11.2024 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 27.08.2019 bleiben in vollem Umfang bestehen.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |