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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Viehabsetzung 2024

Abgabe bis spätestens 8. Januar 2025 (Ausschlussfrist)

Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Ruwer –

Wichtige Information für Landwirte, Winzer, Brennereien und

sonstige Verwender von Brauchwasser

Möglichkeiten der Absetzung von Wassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr

1. Allgemeine Absetzungen

Wenn nachweislich Wasser nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Kanal) zugeführt wird, kann der Gebührenschuldner eine entsprechende Absetzung verlangen. Als Nachweis gilt nur das Messergebnis eines eigens für diese Zwecke installierten Zählers (geeichter und verplombter Wasserzähler), der fest im Leitungssystem (Außenleitung) vor der Entnahmestelle und auf Kosten des Gebührenschuldners selbst einzubauen ist. Diese Absetzung ist beim Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Ruwer zu beantragen.

2. Absetzungen von Wassermengen bei Viehhaltung

Auf schriftlichen Antrag, einzureichen beim Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Ruwer bis zum 08. Januar 2025 (Ausschlussfrist), werden bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr 12 cbm abgesetzt. Dabei gelten:

1 Pferd als 1,0

1 Rind bei gemischtem Bestand als 0,66

1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0

1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16

1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand als 0,33

1 Schaf bei ganzjähriger Bedarfsdeckung

aus der öffentlichen Wasserversorgung als 0,05

Großvieheinheit.

Maßgebend ist das am 05. Dezember 2024 gehaltene Vieh (Stichtag). Das Abwasserwerk Ruwer bittet darum, den umseitig vorbereiteten Antragsvordruck zu verwenden, da die stattfindende, allgemeine Viehzählung für diese Absetzungen nicht voll aussagekräftig ist.

3. Absetzungen von Wassermengen bei Pflanzenschutz-spritzungen

Für diese Fälle verwendetes Wasser wird auf schriftlichen Antrag, ebenfalls einzureichen bis zum 08. Januar 2025 (Ausschlussfrist) beim Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Ruwer, abgesetzt, und zwar je voller Hektar entsprechend bewirtschafteter Flächen und Jahr im Weinbau mit

- 12 cbm bei Schlauchspritzverfahren

- 8 cbm bei Spritzverfahren

- 4 cbm bei Sprühverfahren

im Obstbau mit 8 cbm

im Gemüsebau mit 5 cbm

im Ackerbau mit 2 cbm.

Absetzungen nach den Ziffern 1 - 3 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden. Die Werkleitung empfiehlt dem in Frage kommenden Personenkreis, diese Informationen aufzubewahren und die Antragsfrist unbedingt jetzt schon vorzumerken. Anschließend möchten wir darauf hinweisen, dass Anträge auf Absetzung von Wassermengen nicht mehr fernmündlich entgegengenommen werden können, sondern grundsätzlich schriftlich einzureichen sind.

Werke Verbandsgemeinde Ruwer
Sebastian Schmitz, Werkleiter