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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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S a t z u n gzum Wirtschaftsplan des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband -für die Wirtschaftsjahre 2 0 2 3

Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KomZG), bisher Zweckverbandsgesetz für Rheinland-Pfalz (ZwVG), vom 22.12.1998 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), dem Artikel 8 §§ 18 - 19 Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KommDoppikLG) vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), den §§ 16 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373), der Betriebssatzung des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband - in der jeweils gültigen Fassung und der Entgeltsatzung des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband - vom 14.11.2013 wird gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband - vom 08. Dezember 2022 für das Wirtschaftsjahr 2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan wird im

Erfolgsplan:

in den Aufwendungen

auf  —  3.295.200,00 €

in den Erträgen

auf  —  3.163.000,00 €

damit ein Jahresverlust von

132.200,00 €

Vermögensplan:

in den Ausgaben

auf  —  3.694.900,00 €

in den Einnahmen

auf  —  3.694.900,00 €

festgesetzt.

§ 2

Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge

Es werden festgesetzt:

Netto-Betrag

Mehrwertsteuer

Brutto-Betrag

1. Die Verbrauchsgebühren je m³ Wasserverbrauch

auf

2,00 Euro

0,14 Euro

2,14 Euro

2. Der wiederkehrende Beitrag bei einem Wasserzähler

der Größenordnung von

Q3 = 4 m³/h

auf

pro Monat

pro Jahr

10,00 Euro

120,00 Euro

0,70 Euro

8,40 Euro

10,70 Euro

128,40 Euro

Q3 = 10 m³/h

auf

pro Monat

pro Jahr

20,00 Euro

240,00 Euro

1,40 Euro

16,80 Euro

21,40 Euro

256,80 Euro

Q3 = 16 m³/h³

auf

pro Monat

pro Jahr

30,00 Euro

360,00 Euro

2,10 Euro

25,20 Euro

32,10 Euro

385,20 Euro

Q3 = 25 m³/h

auf

pro Monat

pro Jahr

50,00 Euro

600,00 Euro

3,50 Euro

42,00 Euro

53,50 Euro

642,00 Euro

Q3 = 40 m³/h

auf

pro Monat

pro Jahr

70,00 Euro

840,00 Euro

4,90 Euro

58,80 Euro

74,90 Euro

898,80 Euro

Q3 = 63 m³/h

auf

pro Monat

pro Jahr

90,00 Euro

1.080,00 Euro

6,30 Euro

75,60 Euro

96,30 Euro

1.155,60 Euro

Qm = 100 m³/h

auf

pro Monat

pro Jahr

114,00 Euro

1368,00 Euro

7,98 Euro

95,76 Euro

121,98 Euro

1.463,76 Euro

3. Der einmalige Beitrag für die Herstellung von Straßen-

leitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des

öffentlichen Verkehrsraumes je m² anrechenbare Grund-

stücksfläche: für die räumliche Erweiterung

auf

3,81 Euro

0,27 Euro

4,08 Euro

4. Der einmalige Beitrag für die Herstellung von Straßen-

leitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des

öffentlichen Verkehrsraumes je m² anrechenbare Grund-

stücksfläche: für die erstmalige Herstellung

auf

2,81 Euro

0,20 Euro

3,01 Euro

5 a) Die wöchentliche Entleihungsgebühr für ein Standrohr wird

auf

20,00 Euro

1,40 Euro

21,40 Euro

5 b) Bei längerfristigen Entleihungen eines Standrohres von mehr

als 2 Monaten werden individuelle Entleihungsgebühren

vereinbart

5 c) Die Sicherheitsleistung für die Entleihung eines Standrohres

auf

800,00 Euro

5 d) Für die Ausgabe und Rücknahme des Standrohres sowie die

Verwaltung der Standrohre wird eine Verwaltungskosten-

Pauschale

auf

15,00 Euro

1,05 Euro

16,05 Euro

5 e) Für die Reinigung der zurückgegebenen Standrohre (bei

starker Verschmutzung) wird eine Pauschale

(die übliche Desinfektion des Standrohres ist in den Ent-

leihungsgebühren enthalten)

auf

30,00 Euro

2,10 Euro

32,10 Euro

6. Pauschalbetrag für die Herstellung eines Bauwasseran-

schlusses

auf

300,00 Euro

21,00 Euro

321,00 Euro

7. Bei den v.g. Ziffern 1 bis 6 beträgt der Mehrwertsteuersatz 7 %.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Wirtschaftsjahr 2023 festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  267.500,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  2.050.000,00 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

1.000.000,00 Euro

§ 5

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  600.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  600.000,00 Euro

§ 6

Kostenaufteilung

Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11 der Entgeltsatzung) werden

durch Verbrauchsgebühren (§ 16 der Entgeltsatzung) zu  —  70,0 %

und durch wiederkehrende Beiträge (§ 12 der Entgeltsatzung) zu  —  30,0 %

erhoben.

Waldrach, 03.02.2022
Wasserwerk Ruwer
- Zweckverband -
Stephanie Nickels
Verbandsvorsteherin

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat als Kommunalaufsicht gemäß §§ 18 - 19 KommDoppikLG i.V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KomZG i.V. m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO mit Verfügung vom 18.01.2023 - Az.: 17 06-2/WWR/21a den unter § 3 der Satzung festgesetzten Gesamtbetrag an Krediten für das Wirtschaftsjahr 2023 in Höhe von 2.050.000,00 € und den unter § 4 der Satzung festgesetzten Gesamtbetrag an Verprflichtungsermächtigungen in Höhe von 600.000,00 € genehmigt und im Übrigen mitgeteilt, dass gegen die von der Verbandsversammlung beschlossene Satzung und den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer für das Wirtschaftsjahr 2023 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

Der Wirtschaftsplan wird gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der Zeit vom 06. Februar bis 14. Februar 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 202, zur Einsichtnahme offengelegt.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschließungsgründe und die Einberufung sowie die Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber dem Wasserwerk Ruwer - Zweckverband - geltend gemacht worden ist.

Waldrach, 03. Februar 2023
Wasserwerk Ruwer
- Zweckverband -
Schmitz, Werkleiter