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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Amtsgericht Trier

Vollstreckungsgericht

Az.: 23 K 58/24  — Trier, 17.01.2025

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

-

Eingetragen im Grundbuch von Farschweiler

-

Verkehrswert: 2.625,70 €

Der Versteigerungsvermerk ist am 13.06.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.


Amtsgericht Trier

Vollstreckungsgericht

Az.: 23 K 59/24  — Trier, 17.01.2025

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

-

Eingetragen im Grundbuch von Farschweiler

-

Verkehrswert: 2.105,00 €

Der Versteigerungsvermerk ist am 13.06.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.


Amtsgericht Trier

Vollstreckungsgericht

Az.: 23 K 60/24 —  Trier, 17.01.2025

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

-

Eingetragen im Grundbuch von Farschweiler

-

Lfd. Nr. 1

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Verkehrswert: 1.521,50 €

Lfd. Nr. 2

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Verkehrswert: 2.531,10 €

Der Versteigerungsvermerk ist am 13.06.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.


Aufforderung (geltend für alle drei hier angeführten Zwangsversteigerungen):

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks/ der Versteigerungsvermerke aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.