Es häufen sich die Fälle der Verschmutzung von Äckern, Wiesen und Wegen inner- sowie außerorts durch Hundekot. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Kommen sie ihrer Entsorgungs- und Entfernungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Deshalb ergeht an alle der Appell entsprechend dem Abfallgesetz und der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Ruwer anfallenden Hundekot unverzüglich zu entfernen. Bitte beachten Sie diesen Hinweis.