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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Schlussfeststellung des

Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Hentern

gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Hentern

Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Hentern durch folgende Feststellung ab:

1.

Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.

2.

Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

II. Hinweise

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemein­schaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung liegen vor.

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht be­kannt. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abge­schlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Ortsgemeinde Hentern insbesondere zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen landespflegerischen Anlagen, sowie der übrigen neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift beim
    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder
  1. zur Niederschrift beim
    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Außenstelle, Tessenowstraße 6, 54295 Trier oder
  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Referat 44, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder

4. in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.