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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Pluwig

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 11.02.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in einer Sitzung am 11.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Pluwig erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Gemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  480 v.H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  480 v.H.

2.

für die Gewerbesteuer auf  — 380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Annelie Scherf, Ortsbürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.