Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Gutweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet des Friedhofszweckverbandes Gutweiler gelegenen und von ihm verwalteten Friedhof der Ortsgemeinden Gutweiler, Korlingen und Sommerau.
Die Verwaltung des Friedhofes obliegt dem Verbandsvorsteher des Friedhofszweckverbandes nach den vom Verbandsausschuss aufgestellten Richtlinien.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Friedhofszweckverbandes Gutweiler.
(2) Er dient der Bestattung von
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| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden waren, |
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| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
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| c) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in den verbandsangehörigen Gemeinden gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbandsvorstehers.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Zweckverbandes in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten – soweit wie möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von dem Zweckverband auf ihre Kosten entsprechend der Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
Der Friedhof ist während der an den Eingängen durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Sie haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
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| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder | |
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| b) | ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, | |
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| c) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, | |
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| d) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
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| e) | Druckschriften zu verteilen, | |
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| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
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| g) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | |
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| h) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | |
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| i) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
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| j) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, | |
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| - | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| - | der Friedhofsträger hat zugestimmt. |
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
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| a) | in die Handwerksrolle eingetragen sind oder |
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| b) | die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. |
(2) Der Friedhofzweckverband kann Gewerbetreibenden allgemein oder in Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
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| a) | schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder |
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| b) | wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. |
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(4) Die vorgenannten Arbeiten sind in jedem Fall beim Verbandsvorsteher anzumelden.
(5) Der Verbandsvorsteher kann Ausnahmen zulassen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Verbandsvorsteher anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Verbandsvorsteher setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
(5) Die Einäscherung von Leichen muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Vorsitzenden bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Verbandsvorstehers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bei Wahlgräbern vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Vorsitzenden entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofzweckverband zu erstatten.
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre. Sofern eine Zweitbelegung einer Asche möglich ist, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Zweckverbands. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofzweckverband ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofzweckverband durchgeführt. Hierbei kann sich eines gewerblichen Unternehmens bedient werden. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
4. Grabstätten
(1) Grabreservierungen zu Lebzeiten sind nicht zulässig.
(2) Die Grabstätten werden reihenweise angelegt und unterschieden in
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| a) | Reihengrabstätten | |
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| - | für Erdbestattungen: |
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| Einzelgrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
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| Einzelgrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
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| - | für Urnenbeisetzungen: |
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| Urnenreihengrabstätten |
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| Rasengrab als Urnenreihengrabstätten |
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| b) | Ehrengrabstätten | |
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofzweckverbands. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
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| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
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| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
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| c) | Einzelgrabfelder zur Beisetzung von Urnen |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Reihengräber haben folgende Maße:
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| a) | Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) | Länge 1,40 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,50 m |
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| b) | Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,50 m |
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| c) | Reihengräber für die Beisetzungen von Urnen | Länge 0,60 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m |
Bereits zugeteilte oder erworbene Wahlgrabstätten enden mit Ablauf der Nutzungszeit. Es werden keine weiteren Wahlgrabstätten ausgewiesen.
In eine belegte Reihengrabstätte in Form einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung ist die Beilegung einer zusätzlichen Urne möglich, wenn noch eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren zur Verfügung steht. Die Ruhezeit verlängert sich hierdurch nicht.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.
(2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstelle mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
6. Grabmale
Die Grabmale auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(1) Folgende Maße sind für Grabmale zulässig:
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| a) | bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab): | ||
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| - | Stehende Grabmale | Höhe max. 0,80 m, Breite max. 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| - | Liegende Grabmale | Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m Mindeststärke 0,14 m |
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| b) | bei Reihengräbern für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr: | ||
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| - | Stehende Grabmale | Höhe max. 1,00 m, Breite max. 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m |
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| - | Liegende Grabmale | Breite 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| c) | bei Urnenreihengräbern: | ||
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| - | Stehende Grabmale | Höhe max. 0,50 m |
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| - | Liegende Grabmale | 0,60 m x 0,60 m |
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| d) | bei Rasengräbern als Urnenreihengrabstätten: | ||
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| - | Grabplatte | 0,40 x 0,40 m, Mindeststärke 0,05 m |
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| (wird durch den Zweckverband gekauft – vgl. § 1 IV a) / b) Friedhofsgebührensatzung Friedhofzweckverband Gutweiler) | ||
(2) An jedem Grab, ausgenommen an Rasengräbern, sind Grab-einfassungen vorzunehmen. Sie sind farblich identisch wie das Grabmal anzufertigen. Bis zur Errichtung bleibender Grabeinfassungen sind Holz- bzw. Plastikeinfasszungen zu errichten.
(3) Der Friedhofzweckverband kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofzweckverbandes.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert wurde.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofzweckverband auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofzweckverbands nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofzweckverband ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofzweckverbands entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragtem entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofzweckverbands über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung zinslos erstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19 und 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der jeweiligen Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten, ausgenommen Rasengrabstätten, Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt dem Friedhofszweckverband.
(4) Die Pflege der Fläche zwischen den Grabstellen obliegt je zur Hälfte den jeweiligen Verantwortlichen (§ 25 Abs. 2) der angrenzenden Grabstellen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Pflege durch den Friedhofzweckverband. Die hierbei entstehenden Kosten sind dem Friedhofzweckverband zu ersetzen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden, Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofzweckverband.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungs-mitteln ist nicht gestattet.
(8) Der Verantwortliche einer Rasengrabstätte verpflichtet sich, auf Grabschmuck (Blumengestecke sowie Grabschmuck) auf der Grabplatte zu verzichten.
An Ostern ist Blumenschmuck bis längstens 2 Wochen gestattet. Zu Allerheiligen und an Weihnachten ist Blumenschmuck bis längstens 4 Wochen gestattet. Sofern der Blumenschmuck inkl. Schalen nach Ablauf dieser Zeit nicht abgeräumt wird, geht dieser entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofzweckverbands über.
Der Verantwortliche verpflichtet sich spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung jegliche Grab- und Trauerutensilien vom Grab zu entfernen.
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer nicht abgedeckten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind ins besonders Bäume und großwüchsige Sträucher.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofzweckverbands die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofzweckverband die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Verbandsvorstehers betreten werden. Der Verbandsvorsteher kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Trauerfeiern in der Leichenhalle sind nicht gestattet.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Bestattung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderem Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Der Friedhofzweckverband haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt, |
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| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs.1), |
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| c) | gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt, |
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| d) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs.1), |
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| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), |
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| f) | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20), |
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| g) | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbe-treibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21), |
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| h) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22 und 23), |
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| i) | Grabmale vor Ablauf der Liegezeit ohne Zustimmung des Friedhofzweckverbands entfernt (§ 24 Abs. 1), |
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| j) | Grabstätten entgegen § 25 herrichtet, |
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| k) | Grabstätten vernachlässigt (§ 27), |
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| l) | Die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des vom Friedhofzweckverband verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 09.01.2019, die 1. Nachtragssatzung vom 18.12.2019 und die 2. Nachtragssatzung vom 18.02.2020 außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.