Die Verbandsversammlung des Friedhofzweckverbandes Gutweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die vorherigen Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
§ 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
I. Reihengrabstätten
(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) eine Einzelgrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 200,00 € |
| b) eine Einzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 1.000,00 € |
| c) eine Urnenreihengrabstätte | 400,00 € |
| d) ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte | 400,00 € |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| (1) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nummer 1. bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| a) eine Doppelgrabstätte | 80,00 € |
| III. Pflegekosten für Rasengrabstätten | |
| (1) Für die Dauer des Nutzungsrechts fallen nachfolgende Pflegkosten an | |
| a) Pflegekosten für ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte | 1.600,00 € |
| IV. Grabplatten für Rasengrabstätten | |
| (1) Die Grabplatte für ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte wird durch den Zweckverband für die Angehörigen gekauft, nachfolgende Kosten fallen an | |
| a) Grabplatte inkl. erstmalige Beschriftung | 500,00 € |
| b) erneute Beschriftung | 250,00 € |
| V. Ausheben und Schließen | |
| a) Einzelgrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 200,00 € |
| b) Einzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 650,00 € |
| c) Urnengrabstätte | 300,00 € |
| d) Samstagszuschlag | 100,00 € |
| VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| Die hierbei entstehenden Kosten und Ersatz von evtl. Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, sind von den Angehörigen als Auslagen zu ersetzen. | |
| VII. Benutzung der Leichenhalle | |
| a) für die Aufbewahrung einer Leiche | 100,00 € |
| b) für die Aufbewahrung einer Urne | 100,00 € |
| VIII. Abräumen von Gräbern | |
| (1) Für das Abräumen von Gräbern einschließlich der Entsorgung für | |
| a) eine Einzelgrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 200,00 € |
| b) eine Einzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 400,00 € |
| c) eine Doppelgrabstätte | 600,00 € |
| d) eine Urnenreihengrabstätte | 200,00 € |
| e) ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte | 50,00 € |