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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Friedhofsgebührensatzung

des Friedhofzweckverbandes Gutweiler

vom 19.11.2024

Die Verbandsversammlung des Friedhofzweckverbandes Gutweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die vorherigen Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.

Ralf Meyer, Verbandsvorsteher

Anlage

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:

I. Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

200,00 €

b) eine Einzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)

1.000,00 €

c) eine Urnenreihengrabstätte

400,00 €

d) ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte

400,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nummer 1. bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Doppelgrabstätte

80,00 €

III. Pflegekosten für Rasengrabstätten

(1) Für die Dauer des Nutzungsrechts fallen nachfolgende Pflegkosten an

a) Pflegekosten für ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte

1.600,00 €

IV. Grabplatten für Rasengrabstätten

(1) Die Grabplatte für ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte wird durch den Zweckverband für die Angehörigen gekauft, nachfolgende Kosten fallen an

a) Grabplatte inkl. erstmalige Beschriftung

500,00 €

b) erneute Beschriftung

250,00 €

V. Ausheben und Schließen

a) Einzelgrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

200,00 €

b) Einzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)

650,00 €

c) Urnengrabstätte

300,00 €

d) Samstagszuschlag

100,00 €

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die hierbei entstehenden Kosten und Ersatz von evtl. Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, sind von den Angehörigen als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

a) für die Aufbewahrung einer Leiche

100,00 €

b) für die Aufbewahrung einer Urne

100,00 €

VIII. Abräumen von Gräbern

(1) Für das Abräumen von Gräbern einschließlich der Entsorgung für

a) eine Einzelgrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

200,00 €

b) eine Einzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)

400,00 €

c) eine Doppelgrabstätte

600,00 €

d) eine Urnenreihengrabstätte

200,00 €

e) ein Rasengrab als Urnenreihengrabstätte

50,00 €

Ralf Meyer, Verbandsvorsteher