Der Gemeinderat Pluwig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Pluwig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
| 1. | Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von | |
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
| 2. | Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. | |
| 3. | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofträgers. | |
| 1. | Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden. - vgl. § 7 BestG - |
| 2. | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. |
| 3. | Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. |
| 4. | Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. |
| 5. | Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. |
| 6. | Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend der Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. |
| 1. | Der Friedhof ist während der an den Eingängen durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. |
| 2. | Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. |
| 1. | Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. | ||
| 2. | Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | ||
| 3. | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: | ||
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen, | |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
| d) | Druckschriften zu verteilen, | |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, | |
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| aa) | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| bb) | der Friedhofsträger hat zugestimmt. |
| 1. | Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie | |
| a) | in der Handwerksrolle eingetragen sind oder |
| b) | die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. |
| Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. | |
| 2. | Der Friedhofsträger kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Tätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese | |
| a) | schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder |
| b) | wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben. |
| Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. | |
| 3. | Die vorgenannten Arbeiten sind in jedem Fall bei der Gemeinde anzumelden. | |
| 1. | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bestattungsgenehmigung des zuständigen Standesamts anzumelden. |
| 2. | Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| 3. | Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattungen im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. |
| 4. | Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. |
| 5. | Die Einäscherung von Leichen muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. |
§ 8 Särge | |
| 1. | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. |
| 2. | Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. |
| 1. | Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. |
| 2. | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. |
| 3. | Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bei Wahlgräbern vorher auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. |
| 1. | Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre. |
| 2. | Die Ruhezeit der Aschen 15 Jahre. |
| 1. | Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. |
| 2. | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. |
| 3. | Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. |
| 4. | Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. |
| 5. | Umbettungen werden von dem Friedhofspersonal durchgeführt. Hierbei kann sich eines gewerblichen Unternehmens bedient werden. |
| 6. | Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. |
| 7. | Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| 8. | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden. |
| 1. | Der Erwerb einer Grabstätte zu Lebzeiten ist nicht zulässig. | |
| 2. | Die Grabstätten werden unterschieden in: | |
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| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
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| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
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| c) | Ehrengrabstätten |
| 3. | Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
| 4. | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. | |
| 1. | Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gem. § 10 des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Widererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. | |
| 2. | Es werden eingerichtet: | |
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| - | in Form von Erdbestattungen: |
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| Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Reihengrabstätten (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Reihengrabstätten als Rasengrab |
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| - | in Form von Urnenbeisetzungen: |
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| Urnenreihengrabstätten |
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| Urnenreihengrabstätten als Rasengrab |
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| Urnenreihengrabstätten als Rasengrab - Zentrales Denkmal (halbanonym) |
| 3. | In jeder Reihengrabstätte darf - außer in dem Falle des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden. | |
| 4. | Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. | |
| 5. | Reihengräber haben folgende Maße: | |
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| a) | Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,25 m |
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| b) | Reihengrabstätten (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Länge 2,00 m, Breite 0,95 m, Abstand 0,25 m |
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| c) | Urnenreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten als Rasengräber |
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| Länge 0,75 m, Breite 0,75 m, Abstand 0,25 m |
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| d) | Urnenreihengrabstätten als Rasengräber - Zentrales Denkmal |
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| Länge 1,00 m, Breite 1,00 m |
In eine belegte Reihengrabstätte/Reihengrabstätte als Rasengrab kann eine Urne zusätzlich beigelegt werden, wenn noch eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren zur Verfügung steht. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.
| 1. | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird. | |
| 2. | Es werden eingerichtet: | |
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| - | in Form von Erdbestattungen: |
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| Doppelgrabstätten |
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| - | in Form von Urnenbeisetzungen: |
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| Zweistellige Urnenwahlgrabstätten |
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| Zweistellige Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab |
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| Vierstellige Urnenwahlgrabstätten |
| 3. | Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach denen zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. | |
| 4. | In einer Wahlgrabstätte können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Friedhofträgers. Als Angehörige gelten: | |
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| a) | der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin, |
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| b) | Verwandte auf- oder absteigender Linie, |
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| c) | Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen |
| 5. | Wahlgrabstätten haben folgende Maße: | |
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| a) | Doppelgrabstätten |
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| Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Abstand 0,25 m |
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| b) | Zweistellige Urnenwahlgrabstätten/Zweistellige Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab |
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| Länge 0,75 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,25 m |
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| c) | Vierstellige Urnenwahlgrabstätten |
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| Länge 0,75 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,25 m |
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
| 1. | Auf dem Friedhof sind alle Grabfelder - ausgenommen halbanonymes Grabfeld (Zentrales Denkmal) - nach den allgemeinen Gestaltungsvorschriften herzurichten. |
| 2. | Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. |
| 1. | Für das Zentrales Denkmal gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften. |
| 2. | Halbanonyme Grabstätten sind Urnenreihengräber in Form von Rasengrabstätten innerhalb des Grabfelds 5 die für die Dauer von 15 Jahren vergeben werden. |
| 3. | Die Grabstätten sowie die Rasenfläche werden durch den Friedhofsträger hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. |
| 4. | Die Grabstätten werden an der Stelle der Urnenbeisetzung nicht gekennzeichnet. |
| 5. | Zum Andenken an die Verstorbenen wird an den Schieferstelen ein Schild mit Gravur der Namen und der Lebensdaten befestigt. Das Schild wird durch den Friedhofsträger bestellt und befestigt. Es ist nicht erlaubt eigene Schilder zu befestigen. Die Abrechnung des Schildes erfolgt in tatsächlicher Höhe. |
| 6. | Auf der Rasenfläche sind Blumen und Trauerschmuck bis max. 14 Tage nach der Urnenbeisetzung gestattet. |
| 1. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. |
| 2. | Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. |
| 3. | Grababdeckungen/Grabplatten sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten zulässig. |
| 1. | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofträgers. |
| 2. | Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 entsprechend. |
| 3. | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. |
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
| 1. | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. |
| 2. | Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
| 3. | Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. |
| 1. | Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. |
| 2. | Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem beauftragtem entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung zinslos erstattet. |
| 1. | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. |
| 2. | Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich. |
| 3. | Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. |
| 4. | Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. |
| 5. | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. |
| 1. | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. |
| 2. | Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung. |
| 1. | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. Die Gemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. |
| 2. | Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. |
| 3. | Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. |
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
| 1. | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
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| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
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| c) | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 verstößt, |
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| d) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
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| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
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| f) | als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), |
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| g) | Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1), |
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| h) | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22), |
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| i) | Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt, |
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| j) | Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
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| k) | die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
| 2. | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. | |
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2017 außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.