In der Gemarkung Holzerath, Flur 3; 4; 6, Flurstücke 1, 2; 152; 131/2, 138/3, 139/3, 251/11, 261/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 19.02.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 44 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes „B“.
Der Grenzpunkt „A“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil dort ein großer Wurzelstock ist. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 2 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 15.03.2025 bis 14.04.2025 beim Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel, Im Viertheil 24, 54470 Bernkastel-Kues ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:30 Uhr, Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungs- verfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://vermka-westeifel-mosel.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-
bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel, Im Viertheil 24 in 54470 Bernkastel-Kues |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel finden Sie unter https://vermka-westeifel-mosel.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation.