Liebe Bürgerinnen und Bürger von Mesenich,
das Land Rheinland-Pfalz regelt ab 2023, aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes RLP, den Landesfinanzausgleich neu. Dadurch wird es zu einschneidenden Änderungen für die Gemeinden, für alle Bürgerinnen und Bürger sowie für die Gewerbebetreibenden kommen. Nach dem Gesetzesentwurf sollen unter anderem die Ortsgemeinden „gezwungen“ werden, die Grund- und Gewerbesteuerhebesätze drastisch auf den Bundesdurchschnitt anzuheben.
| - | Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) von bisher 300 % auf 345 % |
| - | Grundsteuer B (bebaubare und bebaute Grundstücke) von bisher 365 % auf 465 % |
| - | Gewerbesteuer von bisher 365 % auf 380 % |
Dies betrifft im Landkreis Cochem-Zell grundsätzlich alle Ortsgemeinden im Land Rheinland-Pfalz, so auch unsere Ortsgemeinde Mesenich. Die Umlagezahlung der Ortsgemeinde an das Land, den Landkreis und an die Verbandsgemeinde werden anhand der neuen Durchschnittssätze berechnet, egal, ob die Gemeinde ihre Sätze anhebt und dadurch Mehreinnahmen erzielt oder nicht. Die Gemeinde hat also in diesem Fall Umlagen zu zahlen, für die sie keine Einnahmen erzielt. Von den Mehreinnahmen durch die Steuererhöhung bleiben somit ca. 15 % bei der Gemeinde, die restlichen 85 % werden durch die Umlagen von der Verbandsgemeinde, vom Landkreis sowie vom Land wieder abgeschöpft. Außerdem wird die Ortsgemeinde aus allen Fördertöpfen gestrichen, da die Einnahmemöglichkeiten der Gemeinde nicht entsprechend des Landes vollständig ausgeschöpft werden.
In Zeiten, in denen alles teurer wird und manche Leute am Minimum leben, sollen die Gemeinden Ihre Bürgerinnen und Bürger sowie die Gewerbetreibenden noch zusätzlich belasten. Die Auswirkungen sollen an einem Rechenbeispiel veranschaulicht werden:
Fallen für ein bebautes Grundstück bisher 200 € Grundsteuer B an, wird ab dem Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 254,79 € zu zahlen sein.
Ob die Anhebung der Steuern auf den vom Land vorgegebenen Mindestsatz ausreicht ist fraglich, da bei zukünftigen Investitionen die Finanzierung der hierfür notwendigen Investitionskredite nachgewiesen werden muss. Im Klartext heißt das: Erhöht die Ortsgemeinde ab 2023 ihre Hebesätze nicht auf die Mindestvorgabe des Landes, kann eine notwendige Kreditgenehmigung zur Finanzierung einer Investition versagt werden. So könnte die Ortsgemeinde vielleicht keine Straße mehr ausbauen, da sie für ihren Eigenanteil keinen Kredit mehr aufnehmen darf.
Wo das alles noch hinführen soll, können wir Ihnen leider nicht sagen. Wir wissen nur, dass unsere Landesregierung scheinbar jegliche Nähe zum ländlichen Raum, den Bürgerinnen und Bürgern sowie zu den Gewerbetreibenden verloren hat.