Der Gemeinderat von Ediger-Eller hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge/Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16a Rasengrabstätten
§ 16b Pflegefreie Urnengrabstätten (halbanonym)
§ 17 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Ediger-Eller gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Ediger-Eller stehen.
| (1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von | |
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
| (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, | ||
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, | |
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
| d) | Druckschriften zu verteilen, | |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| i) | Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, | |
| aa) | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
| bb) | die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." |
4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Den Gewerbetreibenden ist nur zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden.
Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es sind nur Urnen zulässig, die die Verrottung innerhalb der Liegezeiten gewährleisten. Sie müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers durch die Verrottung nicht nachteilig verändert wird.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sarg- oder Urnenteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen in gemischten Grabstätten sowie teil- und vollbelegten Wahlgrabstätten beträgt mindestens 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
| (1) Die Grabstätten werden unterschieden in | ||
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen | |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen | |
| c) | Rasengrabstätten als | |
| - | Reihen- und Urnenreihengrab |
| - | Urnenwahlgrab |
| d) | Pflegefreie Urnengrabstätten (halbanonym) | |
| e) | Ehrengrabstätten. | |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, Rasen- und pflegefreie Urnengrabstätten.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich außer im Fall des § 13a nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(1) Eine Einzelgrabstätte nach § 13 Abs. 1 kann auf Antrag in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage vom Friedhofsträger bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige (Einzelwahlgrabstätten) oder zweistellige Grabstätten (Doppelgrabstätten mit zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen), als Einfach- oder Tiefgräber (mit zwei übereinanderliegenden Grabstellen) vergeben.
In teil- oder vollbelegten Wahlgrabstätten ist die Beisetzung von einer Urne pro Grabstelle zusätzlich möglich, sofern für die Asche eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist.
| Die Grabstätten haben folgende Maße: | |
| a) | Einzelwahlgrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m |
| b) | Doppelgrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m |
(4) Das Nutzungsrecht wird nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen. Während der Nutzungszeit darf die Zweitbestattung für den Zeitraum der jeweils geltenden Ruhezeit stattfinden; das Nutzungsrecht ist entsprechend zu verlängern. Der Friedhofsträger kann nach Erlöschen des Nutzungsrechtes über die Grabstätte anderweitig verfügen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird zuvor durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Graberwerbsgebühren.
| (1) Aschen dürfen beigesetzt werden | ||
| a) | in Urnenreihengrabstätten: 1 Asche | |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten: 2 Aschen | |
| c) | in Reihengrabstätten: gemäß § 13a zu einer Leiche eine Asche | |
| d) | in Rasengrabstätten als | |
| - | Urnenreihengrab: 1 Asche |
| - | Urnenwahlgrab: 2 Aschen |
| - | Reihengrab: gemäß § 13a zu einer Leiche eine Asche |
| e) | in pflegefreie Urnengrabstätten (halbanonym): 1 Asche | |
| f) | in Wahlgrabstätten: 2. Bestattung in Doppelgrabstätte als Asche möglich sowie gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 | |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(4) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m
(5) Die Beisetzung ist beim Friedhofsträger rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
| (1) Rasengrabstätten als | |
| a) | Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben. Ein über die Ruhezeit hinausgehender Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte sowie die Umwandlung einer Urnenreihen- in eine Urnenwahlgrabstätte ist nicht möglich. |
| In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche (außer § 13a) bzw. eine Asche bestattet werden. |
| b) | Urnenwahlgrabstätten werden erst im Todesfall und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit (§ 15 Abs. 3) verliehen. |
| c) | Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Ein Anspruch auf Bestattung in einer Rasengrabstätte besteht nicht. |
| (2) Die Grabstätten haben folgende Maße: | |
| a) | Reihengrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m |
| b) | Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten: Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m |
(3) Nach der Bestattung müssen Grabkreuze, Grabschmuck, Grablampen, Grabeinfassungen u. ä. bis spätestens drei Monate nach der Bestattung durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten von der Grabstätte entfernt werden.
Die Fläche wird anschließend vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten eingesät und für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit unterhalten. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege und Gestaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben hierauf keinen Einfluss. Das Bepflanzen der Grabfläche, die Durchführung von Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie das Einfassen der Grabstätten oder das Anlegen von Wegen und Zugängen ist nicht gestattet.
Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist nur in der Zeit vom 21.10. bis Ende Februar möglich. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Friedhofsträger oder dessen Beauftragter berechtigt, dort befindliche Gestaltungsgegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.
(1) Pflegefreie Urnengrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Ein über die Ruhezeit hinausgehender Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Urnengrabstätte ist nicht möglich. Ein Rechtsanspruch zur Beisetzung in pflegefreien Urnengrabstätte besteht nicht.
(2) In einer pflegefreien Urnengrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden. Eine zusätzliche Beisetzung einer Asche ist nicht zulässig.
(3) Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger oder dessen Beauftragten.
Das Aufstellen von Grabschmuck, Grablampen bzw. Grabkerzen oder die Ablage sonstiger Gegenstände sowie die Durchführung von Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen sind unzulässig und werden bei Zuwiderhandlung vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten sofort entfernt.
Lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Trauerfeier dürfen Schnittblumen, Gebinde o.ä. an einer hierfür ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden diese vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten entfernt.
(4) Der Friedhofsträger stellt Namensschilder mit dem Vor- und Nachnamen sowie dem Geburts- und Sterbedatum versehen zur Verfügung, die an einer ausgewiesenen Stelle angebracht werden. Die Kosten für die Namensschilder einschließlich Beschriftung und Befestigung werden vom Nutzungsberechtigten übernommen, sie sind nicht in den Grabgebühren enthalten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
| (2) Friedhof Eller | |
| a) | Bei den Reihen- und Wahlgrabstätten werden die Fundamente für die Grabsteine (Betonriegel), Gehwegplatten und ein Plattenbelag zwischen den einzelnen Grabstellen vom Friedhofsträger hergestellt. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. |
| b) | Bei den Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten werden Tiefbordsteine vom Friedhofsträger hergestellt. Zwischen den Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten werden keine Gehwegplatten verlegt, sondern wird Splitt verteilt. Die Trennung zwischen den Grabstätten erfolgt mit Platten. |
(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien und Zutaten aus Beton. Glas, Emaille, Kunststoff, Farben, Gold, Silber, Bronze und Lichtbilder sind nur als gestalterisches Element (z. B. für Schrift, Ornamente u. ä.) zu verwenden.
| (2) Stehende Grabmale bei | |
| a) | Reihen- bzw. Wahlgrabstätten sollen allgemein nicht höher als 1,20 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:1,25 betragen. |
| b) | Urnenreihen- bzw. Urnenwahlgrabstätten sollen allgemein nicht höher als 0,70 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:1,25 betragen. |
(3) Grababdeckungen/Grabplatten
sollten bei Reihen- und Wahlgrabstätten grundsätzlich nur 75% der Grabfläche überdecken.
(4) Rasengrabstätten
Die Größe der Gedenktafeln beträgt: Breite: 0,60 m, Tiefe: 0,40 m, Stärke: 0,10 cm.
Die Gedenktafeln werden bodenbündig in die Rasenfläche eingelassen.
Sie müssen aus Naturstein sein. Als Inschrift sind der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zulässig. Die Beschriftung ist in die Gedenktafel zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
Die Gedenktafeln sind von dem/der Antragsteller(in) dem Friedhofsträger zwecks Einsetzung in die Rasenfläche zu überlassen.
(5) Bei „pflegefreien Urnengrabstätten“ sind nur die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Namensschilder zu verwenden.
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Drei Tage vor Beginn der Arbeiten ist dem Friedhofsträger der Zeitpunkt der Durchführung anzuzeigen.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.2
2Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
| (3) Die Grabstätten sind wie folgt zu räumen: | |
| a) | die gesamte Bepflanzung ist zu entfernen, |
| b) | die Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckplatten müssen einschließlich der Fundamente entfernt und vom Friedhof abtransportiert werden (gilt nur eingeschränkt für den Friedhof Eller, siehe § 19 Abs. 7), |
| c) | die Grabstätte ist auf natürliches Höhenniveau mit Erde wieder aufzufüllen. |
(4) Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird bei den Rasengrabstätten bzw. auf den Ablauf der Ruhezeit bei „pflegefreien Urnengrabstätten“ durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach diesem Hinweis hat der Verpflichtete Gelegenheit, die Gedenktafel bzw. Namenstafeln innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gedenktafeln bzw. Namenstafeln vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten entfernt und gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet Abfallkörbe, Splitt und Wasser zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Den für die Grabstätten Verantwortlichen obliegt ebenfalls die Sauberhaltung der Gehwege und des Zwischenbereiches um die Grabstätte bis zur Mitte, soweit es sich nicht um einen Hauptfriedhofsweg handelt. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner bzw. Dritten beauftragen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach seinem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und der Aschen bis zur Bestattung bzw. bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Vorhalle der Leichenhalle kann unabhängig vom Innenbereich für die Aufbahrung einer Leiche/Asche während einer Trauerfeier genutzt werden.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt (§ 23 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und § 23), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 8), |
| 11. | Grabstätten entgegen §§§ 16a, 16b, 19 und § 24 Abs. 7 gestaltet oder bepflanzt. |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.01.2004, ihre Änderungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis zur vorstehenden Bekanntmachung:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.