Gemäß § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 geändert (BGBl. I S. 2575), werden Kommunen ermächtigt, Parkgebühren zu erheben. Die Ortsgemeinde ist demnach zuständig für die Festsetzung von Parkgebühren in Ortsdurchfahrten.
Nach Zustimmung des Gemeinderates vom 09.03.2023 wird folgende Gebührenordnung erlassen:
Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen innerhalb der Ortsgemeinde Beilstein nur während des Laufens eines Parkscheinautomaten oder einer anderen Vorrichtung oder Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren erhoben. Dies gilt dort nicht, wo die Benutzung der Parkscheibe vorgeschrieben ist.
Die Gebühr beträgt
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| 0,70 Euro je angefangene 30 Minuten |
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| auf den Parkplätzen entlang der L 98 und dem Parkplatz „Am Spielplatz“ und „Im Mühlental“ |
| sowie | |
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| 15,00 Euro je Wochenticket und |
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| 40,00 Euro je Monatsticket |
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| auf den Parkplätzen „Am Spielplatz“ und „Im Mühlental“. |
Die Gebührenpflicht besteht in der Zeit von Freitag vor Palmsonntag - 31. Oktober, täglich von 10:00 Uhr - 18:00 Uhr.
Die Gebührenordnung tritt am 31.03.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20.03.2012 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die - unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) - aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an rechtmäßig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder beim Stadtbürgermeister, Markt 1, 56812 Cochem, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, welcher die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.