Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20.12.2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 03.09.2018 (GVBl. S. 272), ergeht folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Der Beginn der Nachtzeit nach § 4 Absatz 1 LImSchG wird gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 LImSchG während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) in den Ortsgemeinden Beilstein, Bremm, Briedern, Bruttig-Fankel, Dohr, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Ernst, Faid, Greimersburg, Klotten, Lieg, Mesenich, Moselkern, Müden, Pommern, Senheim, Treis-Karden, Valwig, an folgenden Tagen um eine Stunde hinausgeschoben: |
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| a. jeweils an den Abenden Freitag und Samstag; |
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| b. an den Abenden vor gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Feiertagsgesetz); |
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| c. an allen Abenden vor schulfreien Tagen gemäß der Ferienordnung von Rheinland-Pfalz (FerO RP) vom 14.10.1993, GVBl. 193. S 527, in der jeweils gültigen Fassung; |
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| Die Außenbewirtungszeit endet für die Außenbewirtungsflächen gaststättenrechtlicher Betriebe während der MESZ in den unter a. bis c. genannten Zeiten jeweils um 23.00 Uhr. |
| 2. | An den verbleibenden Tagen, insbesondere während den schulpflichtigen Zeiten, ist der Beginn der Nachtzeit jeweils um 22.00 Uhr. |
| 3. | Fälle der Außenbewirtschaftung, die nicht unter § 4 Absatz 1 LImSchG fallen, bleiben unberührt. |
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| Gleiches gilt für die Regelungen der Außenbewirtungszeiten bei Veranstaltungen gemäß § 4 Absatz 5 LImSchG. |
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.04.2023 und ist befristet bis zum 31.10.2023; sie ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
| 1. | Ab 22.00 Uhr sind Musikdarbietungen jeglicher Art, auch die Übertragung aus der Gaststätte auf den Außenbewirtungsflächen, unzulässig. |
| 2. | Ab 22.00 Uhr sind Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten. |
| 3. | Die Abgabe von Speisen und Getränken ist auf den Außenbewirtungsflächen so rechtzeitig einzustellen, dass jeglicher Verzehr um 23.00 Uhr beendet ist. |
| 4. | Beim Zusammenstellen bzw. Wegräumen der Tische und Stühle nach Ende der Außenbewirtungszeit ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen. Gleiches gilt für die Sicherung der Tische und Stühle; Metallketten ohne Ummantelung dürfen für die Sicherung nicht verwendet werden. |
| 5. | Ein jederzeitiger entschädigungsloser Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten. |
Begründung:
Durch die in den letzten Jahren allgemein festzustellende Veränderung in den Lebens- und Freizeitgewohnheiten ergibt sich vielfach der Wunsch, länger als bis 22.00 Uhr die Außengastronomie betreiben oder nutzen zu können. Auch durch die Urlaubsgäste in der vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinden wird häufig ein länger in die Abendstunden reichendes außengastronomisches Angebot nachgefragt. Das Landesimmissionsschutzgesetz räumt hierzu die Möglichkeit ein, für die Außengastronomie allgemein eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr zuzulassen. Zur Berücksichtigung der Belange der Anlieger bezüglich einer ausreichenden Nachtruhe sind die getroffenen Auflagen festzusetzen, um den durch die Außengastronomie verursachten Lärm auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Hinweise:
Unabhängig von dieser Allgemeinverfügung kann die zuständige Behörde gegenüber den verantwortlichen Personen nach § 14 LImSchG im Einzelfall Anordnungen treffen sowie gegen Personen, die Auflagen und vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß § 13 LImSchG Bußgelder verhängen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem einzulegen.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: |
| vgcochem@poststelle.rlp.de erhoben werden. |