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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 14/2025
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Cochem

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Cochem folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Cochem, im Bereich der Innenstadt (Liniusstraße, Bernstraße, Pater-Martin-Straße, Marktplatz, Oberbach- und Unterbachstraße, Herrenstraße, Schloßstraße, Zehnthausstraße, Josef-Steib-Platz, Carlfritz-Nicolay-Platz, Endert- und Brückenstraße, Moselpromenade) dürfen am Sonntag, dem 06.04.2025, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 06.04.2025 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Cochem, dem 26.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
Siegel gez.
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister