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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 15/2026
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Ortsgemeinde Faid

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Ortsgemeinde Faid folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Faid, im Bereich des Gewerbegebietes „Vor den Birken" dürfen am Sonntag, dem 19.04.2026, in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 19.04.2026 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Cochem, 17.03.2026
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister