Titel Logo
Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 16/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulzweckverband Grundschule Landkern für das Jahr 2023 vom 11.04.2023

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982

(GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

235.000,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

235.000,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

0,00 €

2.

im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

186.000,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

186.000,00 €

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen

0,00 €

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

4.000,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-4.000,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

4.000,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

verzinste Kredite auf  —  0,00 €.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  0,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0,00 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zu Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zu Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  100.000,00 €.

§ 5

Verbandsumlage

Der Zweckverband erhebt nach der Zweckverbandsordnung eine Umlage, die sich an den Schülerzahlen orientiert.

Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

§ 6

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021  —  278.481,83 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022

257.281,83 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023

257.281,83 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall als 500 Euro überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Kaisersesch, den 11.04.2023
Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 24.04.2023 bis einschl. Donnerstag, den 04.05.2023 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.

b)

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 11.04.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister