Nach § 62 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz wird bekannt gemacht, dass nach Feststellung des Wahlausschusses für die Wahl zur/zum Ortsbürgermeister/in kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde. Die unmittelbare Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters durch die Wahlberechtigten findet daher nicht statt. Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung). Wann die entsprechende Sitzung des Gemeinderats stattfindet, wird rechtzeitig -unter Angabe der Tagesordnung- im Mitteilungsblatt veröffentlicht.