Die Verbandsversammlung hat am 05.04.2023 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung.
Festgesetzt werden:
| 2023 | 2024 | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 59.800 € | 54.930 € | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 52.420 € | 52.510 € | |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 7.380 € | 2.420 € | |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| a) | die ordentlichen Einzahlungen auf | 47.290 € | 42.420 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 24.540 € | 24.630 € | |
| der Saldo ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 22.750 € | 17.790 € | |
| b) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.000 € | 5.000 € | |
| der Saldo Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -10.000 € | -5.000 € | |
| c) | die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| ie Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 12.750 € | 12.790 € | |
| der Saldo Ein- und Ausz. Finanzierungstätigkeit auf - 12.750 € | -12.790 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste mittelfristige Kredite | 0 € | 0 € |
| verzinste langfristige Kredite | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| 2023 | 2024 | |
| auf | 500.000 € | 500.000 € |
Die Umlagen sind von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:
| a) | die jährlich nicht gedeckten Personal- und Sachkosten sowie die Investitionsauszahlungen nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden |
| b) | die Zins- und Tilgungsauszahlungen für die Investitionskredite nach dem Anteilsverhältnis |
zu 16,04 % der Ortsgemeinde Moselkern und zu 83,96 % der Ortsgemeinde Müden.
| Die vorläufige Umlage beträgt | für das Haushaltsjahr 2023 | 47.290 € |
| Die vorläufige Umlage beträgt | für das Haushaltsjahr 2024 | 42.420 € |
Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
Berechnung der Umlagen: siehe Anlage
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | - 21.942,98 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | - 21.942,98 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | - 14.562,98 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | - 12.142,98 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | - 9.522,98 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 3.000 € überschritten ist.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
1. Entscheidungen
1.1 Genehmigung der Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen
Die Haushaltssatzung sieht in den Haushaltsjahren 2023 und 204 die Aufnahme verzinster Investitionskredite und kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie §§ 102, 103 Gemeindeordnung (GemO) entfällt daher.
1.2 Genehmigung Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung
| im Haushaltsjahr 2023 auf | 500.000 € |
| und | |
| im Haushaltsjahr 2024 auf | 500.000 €. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 15.05.2023 bis Mittwoch, den 24.05.2023 während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 öffentlich aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.