Titel Logo
Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung

Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbands „Moselkern-Müden“ für die Haushaltsjahre 2023 - 2024 vom 02.05.2023

Die Verbandsversammlung hat am 05.04.2023 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

2023

2024

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

59.800 €

54.930 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

52.420 €

52.510 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

7.380 €

2.420 €

2.

im Finanzhaushalt

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

47.290 €

42.420 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

24.540 €

24.630 €

der Saldo ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

22.750 €

17.790 €

b)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.000 €

5.000 €

der Saldo Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf

-10.000 €

-5.000 €

c)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

0 €

ie Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

12.750 €

12.790 €

der Saldo Ein- und Ausz. Finanzierungstätigkeit auf - 12.750 €

-12.790 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste mittelfristige Kredite

0 €

0 €

verzinste langfristige Kredite

0 €

0 €

zusammen auf

0 €

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht festgesetzt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

2023

2024

auf

500.000 €

500.000 €

§ 5 Umlage

Die Umlagen sind von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:

a)

die jährlich nicht gedeckten Personal- und Sachkosten sowie die Investitionsauszahlungen nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden

b)

die Zins- und Tilgungsauszahlungen für die Investitionskredite nach dem Anteilsverhältnis

zu 16,04 % der Ortsgemeinde Moselkern und zu 83,96 % der Ortsgemeinde Müden.

Die vorläufige Umlage beträgt

für das Haushaltsjahr 2023

47.290 €

Die vorläufige Umlage beträgt

für das Haushaltsjahr 2024

42.420 €

Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.

Berechnung der Umlagen: siehe Anlage

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

- 21.942,98 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

- 21.942,98 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

- 14.562,98 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

- 12.142,98 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

- 9.522,98 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 3.000 € überschritten ist.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Cochem, den 02.05.2023
Kindergartenzweckverband „Moselkern-Müden“
gez. Mayer (DS)
Peter Mayer, Verbandsvorsteher

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

1. Entscheidungen

1.1 Genehmigung der Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen

Die Haushaltssatzung sieht in den Haushaltsjahren 2023 und 204 die Aufnahme verzinster Investitionskredite und kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie §§ 102, 103 Gemeindeordnung (GemO) entfällt daher.

1.2 Genehmigung Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des

Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

im Haushaltsjahr 2023 auf

500.000 €

und

im Haushaltsjahr 2024 auf

500.000 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 15.05.2023 bis Mittwoch, den 24.05.2023 während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 öffentlich aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Peter Mayer
Verbandsvorsteher