Ich erinnere nochmals an den § 16a Rasengrabstätten unserer Friedhofssatzung
(3) Nach der Bestattung müssen Grabkreuze, Grabschmuck, Grablampen, Grabeinfassungen u. ä. bis spätestens sechs Wochen nach der Bestattung durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragte von der Grabstätte entfernt und die Grabstätte hergerichtet/eingeebnet werden. Die Fläche wird anschließend vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten eingesät und für die Dauer der Belegung (Ruhezeit) als Rasenfläche unterhalten. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Pflege. Das Bepflanzen der Grabfläche sowie die Durchführung von Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen ist nicht gestattet.
Lediglich in der Zeit vom 15.10. bis einschließlich 15.03. ist das Aufstellen von Grabschmuck, Grablampen u. ä. auf der Grabplatte zulässig. In der übrigen Jahreszeit sind die Gedenktafeln und die Rasenfläche zur Sicherstellung der Pflege freizuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Friedhofsträger oder dessen Beauftragter berechtigt, dort befindliche Gestaltungsgegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.