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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Karneval 2023 – Wichtige Information zur Nutzung von Umzugswägen

Die Organisation von Karnevalsfeiern und -umzügen ist ohnehin eine arbeitsreiche und mitunter stressige Zeit für die Veranstalter und Teilnehmer in den verschiedenen Gemeinden. Da nach aktuellem Sachstand im Frühjahr 2023 wahrscheinlich wieder ein Straßenkarneval stattfinden kann, möchten wir bereits jetzt über die aktuellen Regelungen hinsichtlich der Nutzung von Umzugswagen informieren. Wir hoffen, Ihnen damit eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema zu ermöglichen und die Vorbereitungszeit ggf. etwas stressfreier gestalten zu können.

Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie im Folgenden zusammengefasst:

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Es dürfen nur Fahrzeuge (Zugfahrzeuge und Anhänger) verwendet werden, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und für die ein Gutachten über die Verkehrssicherheit vorliegt.

Soweit eine Betriebserlaubnis nicht vorliegt, muss ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Prüfsachverständigen des TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, etc. erstellt werden.

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Bei Umzügen auf abgesperrten Strecken (in der Verbandsgemeinde Cochem der Regelfall) ist es ausreichend, wenn die Verkehrssicherheit durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Prüfsachverständigen eines benannten technischen Diensts bzw. einen Prüfingenieur einer amtlichen anerkannten Überwachungsorganisation unter Berücksichtigung des „Merkblatts über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ bescheinigt wird.

Die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte dürfen überschritten werden, wenn durch das v.g. Gutachten die Verkehrssicherheit bescheinigt wird.

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Für jedes eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die Versicherungsschutz für Fahrten anlässlich örtlicher Brauchtumsveranstaltungen gewährleistet.

Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Veranstalter des Zuges ausdrücklich nachweist, dass die ihm im Hinblick auf § 29 II StVO erteilte Versicherung auch das v.g. Risiko abdeckt.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Fahrten von und zu den Veranstaltungen regelmäßig nicht von der Versicherung des Veranstalters abgedeckt werden und separat versichert werden müssen.

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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h sind von der Zulassung ausgenommen, jedoch muss für jede nicht zugelassene Zugmaschine ein eigenes Kurzzeitkennzeichen geführt werden. Die Nutzung eines roten Kennzeichens ist ausdrücklich nicht zulässig.

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Die vorgeschriebenen Lichter (bzw. lichttechnischen Anlagen) müssen vorhanden und betriebsbereit sein.

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Die Ladeflächen bzw. Aufbauten müssen für die beförderten Personen eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen.

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Fahrten dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgen.

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Bei der An- und Abfahrt dürfen keine Personen befördert werden.

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Die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen dürfen nur von Personen mit entsprechender gültiger Fahrerlaubnis geführt werden.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen bei der Planung Ihrer Umzüge helfen kann.

Weitere Informationen finden Sie in dem zugehörigen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau unter

www.mwvlw.rlp.de/de/themen/verkehr/aktuelles/felder-und-weinbergsfahrten/

Das Dokument kann dann auf der rechten Seite als PDF-Datei gelesen bzw. heruntergeladen werden.

Sollten Sie hierüber hinaus Fragen zu dem Thema haben, bitten wir uns diese per E-Mail an strassenverkehrsbehoerde@vgcochem.de mitzuteilen; wir werden uns zur Klärung gerne nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
als Straßenverkehrsbehörde