Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.02.2023 aufgrund der §§ 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.412.620 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 19.412.620 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 0 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Einzahlungen auf | 17.815.000 EUR |
| der Gesamtbetrag der ordentlichen Auszahlungen auf | 16.937.840 EUR |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 877.160 EUR |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 717.340 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.102.100 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.384.760 EUR |
| c) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 507.600 EUR |
| nachrichtlich: | |
| - Einzahlungen aus langfristigen Investitionskrediten | 1.080.100 EUR |
| - Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten | 410.800 EUR |
| - Auszahlungen zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten | 161.700 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 1.080.100 EUR |
| zusammen auf | 1.080.100 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von
| Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investititonsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 3.370.000 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 3.370.000 EUR |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 3.000.000 EUR |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
|
| Abwasserwerk auf | 790.000 EUR |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
|
| Abwasserwerk auf | 2.150.000 EUR |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
|
| Abwasserwerk auf | 9.347.100 EUR |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 82.000 EUR |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden/Stadt eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt auf | 38,1 v.H. |
| Das vorläufige Umlagesoll beträgt | 11.873.650 EUR |
Zur Deckung der Personal-, Versorgungs- und Sachkosten für die kommunale Revierbeförsterung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden Nehren, Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden gem. § 72 GemO i.V.m. § 32 Abs. 1 LFAG eine Sonderumlage "Beförsterungsumlage" erhoben.
Umlagegrundlagen sind die reduzierten Holzbodenflächen mit Stand vom 31.12. des Haushaltsvorjahres.
| Für das Haushaltsjahr 2023 beträgt das vorläufige Umlagesoll insgesamt | 183.740 EUR |
Das vorläufige Umlagesoll umfasst einen Umlagebetrag für die aktive kommunale Revierbeförsterung von vorläufig 53.600 EUR und einen Umlagebetrag für die passive kommunale Reiverbevörsterung (Versorgungslasten) von vorläufig 130.140 EUR.
Bei der Berechnung der vorläufigen Umlage liegt der Stand zum 31.12.2021 der reduzierten Holzbodenfläche zugrunde.
Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.
Zur anteiligen Finanzierung des Kostenbeitrags der Verbandsgemeinde an die Stadt Cochem für die gemeinsame Tourismuswerbung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Gemeinsame Tourismuswerbung Ferienland Cochem" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.
Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.
| Für das Haushaltsjahr 2023 wird das vorläufige Umlagesoll auf | 78.460 EUR |
| festgesetzt. | |
| Das entspricht 0,645 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen von | 12.180.724 EUR. |
Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.
Zur Finanzierung der Kosten für die Tourist-Information Treis-Karden wird von den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Tourist-Information Treis-Karden" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.
Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.
| Für das Haushaltsjahr 2023 wird das vorläufige Umlagesoll auf | 127.270 EUR |
| festgesetzt. | |
| Das entspricht 1,227 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen von | 10.373.958 EUR. |
Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 betrug: | 15.473.907 EUR. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | |
| 31.12.2017 | 16.471.394 EUR, |
| 31.12.2018 | 16.392.230 EUR, |
| 31.12.2019 | 16.667.845 EUR, |
| 31.12.2020 | 15.968.927 EUR, |
| 31.12.2021 | 16.619.577 EUR, |
| 31.12.2022 | 16.023.187 EUR. |
| 31.12.2023 | 16.023.187 EUR. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten ist.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 1,4 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 2.000 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 4.000 Euro |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
1. Entscheidungen
1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung:
zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 1.080.100 €.
1.2 Genehmigung kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung
zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 3.370.000 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 22.05.2023, bis Mittwoch, den 31.05.2023, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.03, öffentlich aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.