Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 und 12 Abs. 1, 1a, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) jeweils in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klotten in seiner Sitzung am 22.04.2026 die folgende Änderung der Tourismusbeitragssatzung beschlossen:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Beitragsfähig können auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. Gleiches gilt für die den Gästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.“
Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung - Betriebsartentabelle zu § 3 Abs. 3 und 4 TBS - der Ortsgemeinde Klotten in der aktuellen Fassung wird wie in der beigefügten Anlage neu gefasst.
Diese Änderung zur Tourismusbeitragssatzung tritt rückwirkend ab 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.