Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Rasengrabstätten
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle
VI. Räumen von Grabstätten
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.07.1996 sowie § 6 Gebühren und Beiträge – I. Friedhofsgebühren – der HH-Satzung vom 21.11.2023 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten:
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 €
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 450,00 €
2. Überlassung an Berechtigte nach Nr. 1
einer Urnenreihengrabstätte — 250,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne in eine Reihengrabstätte — 250,00 €
III. Rasengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung als
a) Reihengrabstätte — 2.350,00 €
b) Urnenreihengrabstätte — 1.000,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslage zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung einer Leiche (pauschal) — 35,00 €
Für die Reinigung der Leichenhalle (pauschal) — 50,00 €*)
*) sofern dies nicht durch die Angehörigen selbst oder deren Beauftragte gereinigt wird
VI. Räumung einer Grabstätte
a) Einzelgrabstätten — 300,00 €
b) Doppelgrabstätten — 500,00 €
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.