Für die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes hat der Ortsgemeinderat folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1 Betreiber
Der Wohnmobilstellplatz steht im Eigentum der Ortsgemeinde Valwig, wird von ihr betrieben und untersteht deren Aufsicht. Den Anweisungen der Bediensteten, welcher sich die Ortsgemeinde Valwig zum Unterhalt des Wohnmobilstellplatzes bedient, ist Folge zu leisten.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Benutzungsordnung gilt für den durch Baubauungsplan ausgewiesenen Wohnmobilstellplatz im Moselvorgelände unterhalb der Ortslage Valwig. Auf dem Platz sind 15 Stellplätze ausgewiesen. Das Abstellen ist ausschließlich auf der dafür ausgewiesenen Fläche erlaubt. Der angrenzende Parkplatz steht für eine dauerhafte Benutzung (Übernachtung) ausdrücklich nicht zur Verfügung; die Randgrünflächen dürfen nicht befahren werden.
(2) Mit der Nutzung des ausgewiesenen Stellplatzes wird die nachfolgende Benutzungsordnung in allen Punkten anerkannt. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Ortsgemeinde die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes untersagen, wobei der Nutzer zur sofortigen Räumung verpflichtet ist. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde Valwig berechtigt, die Räumung auf Kosten des Nutzers durchführen zu lassen. Die Stellplatzgebühr für den entsprechenden Tag wird in diesem Fall nicht zurückerstattet.
(3) Im Bedarfsfall kann die Nutzung der Wohnmobilstellplatzfläche vorübergehend durch die Ortsgemeinde Valwig eingeschränkt werden (z. B. durch anderweitige Nutzung bei Veranstaltungen), ohne dass hieraus ein Ersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde Valwig entsteht.
§ 3 Nutzung des Platzes
(1) Auf dem Wohnmobilstellplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es muss mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Durch den unmittelbar vorbeiführenden Rad- und Fußweg ist große Vorsicht geboten. Auf den Wegen gilt Parkverbot, der Wendeplatz ist freizuhalten. Die ausgewiesene Uferrandgrünfläche liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes der Mosel und darf nicht befahren werden.
(2) Der Stellplatz ist nur für Wohnmobile freigegeben, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.
(3) Der Stellplatz darf ausschließlich zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zum vorübergehenden Aufenthalt der damit reisenden Person(en) genutzt werden. Das Abstellen von Wohnwagen (Wohnanhängern), Personenkraftwagen (PKW), Motorrädern, Reisebussen, Verkaufsanhängern, Reisemobilen ohne WC sowie das Aufbauen von Zelten sind auf dem Stellplatz nicht zugelassen.
Die Reservierung eines Stellplatzes ist nicht möglich, das Freihalten von Plätzen durch die Nutzerf ür einen weiteren Nutzer ist nicht zulässig.
(4) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit ist untersagt.
(5) Der Platz ist jährlich in der Zeit von Ostern bis Ende Oktober geöffnet. Die Anfahrzeiten liegen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr.
(6) Ver-/Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Strom) stehen am Wohnmobilstellplatz nicht zur Verfügung. Wohnmobile dürfen nur abgestellt werden, wenn sie über geeignete Möglichkeiten verfügen, Abwasser und Fäkalien an Bord zu halten.
(7) Das Ablassen von Abwasser und Fäkalien sowie die Entnahme von Frischwasser auf der öffentlichen Toilette ist nicht gestattet.
(8) Nicht erlaubt sind
(9) Auf allen Stellplätzen besteht seitens der Stellplatznutzer eine Pflicht zum Mitführen eines Feuerlöschers.
(10) Ordnung und Sauberkeit des Wohnmobilstellplatzes sowie der unmittelbar angrenzenden Grundstücke in der Umgebung sind selbstverständliche Pflicht aller Nutzerdes Wohnmobilstellplatzes. Jeglicher anfallende Müll ist vom Nutzer ordnungsgemäß zu entsorgen.
Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.
§ 4 Erlaubnis/Benutzungsgebühr
Für die Benutzung des Stellplatzes bedarf es der Erlaubnis der Ortsgemeinde. Es wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht beim erstmaligen Befahren des Platzes und beträgt 10,00 € pro Fahrzeug und angefangenem Nutzungstag (24 Std.). Es ist mindestens eine einmalige Nutzungsgebühr zu entrichten. Der Platz wird regelmäßig(grundsätzlich um 9.00 Uhr und um 19.00 Uhr täglich) kontrolliert. Zu diesen Zeiten wird die Stellplatzgebühr vom Personal der Ortsgemeinde vor Ort angefordert.
Die Erlaubnis zum Abstellen des Wohnmobiles gilt als erteilt, sobald die Übernachtungsgebühr an einen Vertreter der Ortsgemeinde Valwig entrichtet wurde. Als Nachweis der Entrichtung der Übernachtungsgebühr ist der Quittungsbeleg von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Wohnmobil auszulegen.
Bei vorübergehendem Verlassen des Stellplatzes besteht auch bei bezahlter Nutzungsgebühr kein Anspruch einerStellfläche bei Wiederkehr.
§ 5 Nachtruhe
Auf die Anwohner und andere Gäste des Stellplatzes ist Rücksicht zu nehmen. Während der Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind alle Aktivitäten, die Lärm und Geruch verursachen, zu unterlassen. Das An- und Abfahren bzw. Rangieren von Fahrzeugen auf dem Stellplatz ist in der Zeit der Nachtruhe nicht zulässig.
§ 6 Hunde
Hunde und sonstige Haustiere sind auf dem Wohnmobilstellplatz grundsätzlich erlaubt. Hunde sind stets an der Leine zu halten. Tierkot ist umgehend zu entfernen. Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass andere Stellplatzgäste sowie die Anwohner in der Umgebung nicht belästigt werden.
§ 7 Offenes Feuer
Offenes Feuer ist nicht gestattet. Kochen und Grillen ist nur mit einem Elektro- oder Gasgrill erlaubt.
§ 8 Haftung und Beschädigung
Die Benutzung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers sowie dermitreisenden Personen. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung entstehen.
Die Ortsgemeinde haftet nicht bei Schäden aller Art, die aus der Benutzung des Stellplatzes entstehen. Bei Unfällen und Schäden tritt eine haftung der Ortsgemeinde Valwig nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Ortsgemeinde oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird. Für durch Hochwasser entstehende Schäden und herabfallende Zweige und Äste der umstehenden Bäume wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Verstöße gegen die Benutzungsordnung
Ein Verstoß gegen die Benutzungsordnung hat einen Platzverweis zur Folge.
§ 10 Anordnung für den Einzelfall
Den Anweisungen der Bediensteten der Ortsgemeinde Valwig ist Folge zu leisten; das eingesetzte Personal ist berechtigt, das Hausrecht auszuüben und Platzverweise auszusprechen. Die Nichtbeachtung eines rechtswirksamen Platzverweises kann als Landfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
§ 11 Hochwasser
Der Wohnmobilstellplatz befindet sich im Überschwemmungsgebiet der Mosel. Bei auftretendem Hochwasser ist der Platz umgehend zu räumen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.