Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 201.680 € | 215.930 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 199.400 € | 186.360 € |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss | 2.280 € | 29.570 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen auf | 181.710 € | 196.780 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 181.710 € | 170.160 € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 € | 26.620 € |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 150 € | 150 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.100 € | 1.100 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -950 € | -950 € |
| c) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 950 € | 0 € |
| - Abnahme der Forderung gegenüber der Einheitskasse | 950 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € | 25.670 € |
| - Zunahme der Forderungen gegenüber der Einheitskasse | 0 € | 25.670 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 950 € | -25.670 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht veranschlagt.
Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| Grundsteuer A auf | - 290 v.H. | 290 v.H. |
| Grundsteuer B auf | - 340 v.H. | 340 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | - 350 v.H. | 350 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| 2023 | 2024 | |
| für den ersten Hund auf | - 24 € | 24 € |
| für den zweiten Hund auf | - 36 € | 36 € |
| für jeden weiteren Hund auf | - 48 € | 48 € |
| für den ersten gefährlichen Hund auf | - 360 € | 360 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund auf | - 600 € | 600 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug — 784.288,54 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt — 789.362,17 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 796.032,17 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 798.312,17 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 827.882,17 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 03.07.2023, bis Dienstag, den 11.07.2023, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01, sowie im Dienstzimmer der Ortsgemeinde, öffentlich aus.
Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-126 oder per E-Mail an marie.henzgen@vgcochem.de vereinbart werden.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.