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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 26/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Cochem für das Haushaltsjahr 2026 vom 11.06.2026

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 aufgrund der §§ 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

21.659.960 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

23.130.720 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-1.470.760 EUR

2. im Finanzhaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Einzahlungen auf

19.753.200 EUR

der Gesamtbetrag der ordentlichen Auszahlungen auf

20.193.660 EUR

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-440.460 EUR

b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.080.730 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.065.990 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-985.260 EUR

c) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.425.720 EUR

nachrichtlich:

- Einzahlungen aus langfristigen Investitionskrediten

420.270 EUR

- Einzahlungen aus dem liquiden Mittelbestand

1.362.140 EUR

davon RZN-Fördergelder

927.990 EUR

davon liquide Mittel

434.150 EUR

- Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten

356.690 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

420.270 EUR

zusammen auf

420.270 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 16.958.000 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

7.231.000 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherungsowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

3.000.000 EUR

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

5.300.000 EUR

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungenfür Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:

1.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Abwasserwerk auf

2.800.000 EUR

2.

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Abwasserwerk auf

2.150.000 EUR

3.

Verpflichtungsermächtigungen Abwasserwerk auf

8.545.650 EUR

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

246.000 EUR

§ 6 Allgemeine Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt auf  37,4 v.H.

Der Umlagesatz für 2026 reduziert sich gegenüber 2025 um 0,5 v.H. aufgrund der einmaligen Förderung von konsumtiven Maßnahmen nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms "Regional, Zukunft, Nachhaltig".

§ 7 Sonderumlage "Beförsterung"

Zur Deckung der Personal-, Versorgungs- und Sachkosten für die kommunale Revierbeförsterung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Nehren, Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden gem. § 72 GemO i.V.m. § 32 Abs. 1 LFAG eine Sonderumlage "Beförsterungsumlage" erhoben.

Umlagegrundlagen sind die reduzierten Holzbodenflächen mit Stand vom 31.12. des Haushaltsvorjahres.

Für das Haushaltsjahr 2026 beträgt das vorläufige Umlagesoll insgesamt 206.710 EUR

Das vorläufige Umlagesoll umfasst einen Umlagebetrag für die aktive kommunale Revierbeförsterung von vorläufig 61.035 EUR und einen Umlagebetrag für die passive kommunale Revierbeförsterung (Versorgungslasten) von vorläufig 145.675 EUR.

Bei der Berechnung der vorläufigen Umlage liegt der Stand zum 31.12.2024 der reduzierten Holzbodenfläche zugrunde.

Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.

§ 8 Sonderumlage "Gemeinsame Tourismuswerbung Ferienland Cochem"

Zur anteiligen Finanzierung des Kostenbeitrags der Verbandsgemeinde an die Stadt Cochem für die gemeinsame Tourismuswerbung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Gemeinsame Tourismuswerbung Ferienland Cochem" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.

Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.

Für das Haushaltsjahr 2026 wird das vorläufige Umlagesoll auf 83.040 EUR festgesetzt. 

Das entspricht 0,647 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen von 12.834.249 EUR.

Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.

§ 9 Sonderumlage "Tourist-Information Treis-Karden"

Zur Finanzierung der Kosten für die Tourist-Information Treis-Karden wird von den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Tourist-Information Treis-Karden" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.

Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.

Für das Haushaltsjahr 2026 wird das vorläufige Umlagesoll auf 147.200 EUR festgesetzt.

Das entspricht 1,284 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen von 11.462.801 EUR.

Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.

§ 10 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug:

16.891.387 EUR.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2020

16.300.250 EUR,

31.12.2021

16.973.415 EUR,

31.12.2022

17.693.078 EUR,

31.12.2023

18.478.391 EUR,

31.12.2024

18.224.214 EUR,

31.12.2025

16.608.614 EUR,

31.12.2026

15.137.854 EUR.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten ist.

§ 12 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 13 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen

2.000 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

4.000 Euro

Cochem, den 11.06.2026
gez. Lambertz (Dienstsiegel)
Wolfgang Lambertz, Bürgermeister

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1. Genehmigungen

1.1 Verzinste Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf  420.270 €.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung

zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf  7.231.000 €.

1.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Wir erteilen gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung auf  3.000.000 €

und des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf  5.300.000 €.

1.4 Eigenbetrieb Abwasserwerk

Wir erteilen gem. den §§ 1 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), 80 Abs. 3, 102 und 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung

1. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf  2.800.000 €,

2. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 246.000 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 29.06.2026, bis Dienstag, den 07.07.2026, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.03, öffentlich aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wolfgang Lambertz
Bürgermeister