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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 27/2023
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

des Bebauungsplanes I. Änderung „Travels“

Der Gemeinderat von Faid hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Travels“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung, als Satzung beschlossen. Das Plangebiet ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan sowie die textlichen Festsetzungen und die Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Fachbereich Bauen und Umwelt, Ravenéstraße 61, Zimmer 3.23, 56812 Cochem, während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Wunsch wird über den Inhalt weitere Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan 1. Änderung „Travels“ gemäß § 10 Baugesetzbuch in Kraft.

Faid, 30.06.2023
Stefan Thomas, (S)
Ortsbürgermeister

Hinweise zum Bebauungsplan

1.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

2.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stefan Thomas, (S)
Ortsbürgermeister