Der Stadtrat von Cochem hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 14 – Reihengrabstätten wird wie folgt geändert:
(1) Reihengräber sind Einzelgrabstellen für Erdbestattungen, welche der Reihenfolge nach belegt werden. Sie werden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber), |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab, |
| c) | Anonyme Reihengräber Auf den Friedhöfen in Cochem-Brauheck und Cochem-Sehl werden jeweils Grabfelder für anonyme Reihengräber ausgewiesen. Die Grabfelder werden durch die Stadt Cochem mit Rasen eingesät und gepflegt. Gedenkzeichen, Einfassungen, Blumen, Grablaternen und sonstiger Grabschmuck sind nicht gestattet. |
| d) | Rasenreihengrabstätten |
| da) Auf den Friedhöfen in Cochem und Cochem-Cond und Cochem-Sehl wird ein Grabfeld für Rasenreihengräber ausgewiesen. |
| db) Die Umwandlung einer Rasenreihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. |
| dc) Auf Rasenreihengrabstätten sind bodenbündig Gedenktafeln aus Naturstein in einer Größe von 0,60 m (Breite) x 0,40 m (Tiefe) x 0,08 m (Stärke) einzulassen. Die Beschriftung ist in die Grabtafel zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben oder Ornamente sind nicht zulässig. Die Gedenktafel ist von dem/der Antragsteller(in) der Friedhofsverwaltung zwecks Einsetzung in die Rasenfläche zu überlassen. |
| dd) Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist nur in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. möglich. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten. |
(3) In jeder Reihengrabstätte – außer in den Fällen § 8 Abs. 4 und des § 14 a darf nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Die einzelnen Gräber sind in gerader Linie herzustellen. Die Grabstellen erhalten folgende Größen:
| 1. Kindergräber: | Länge | 1,20 m |
| Breite | 0,60 m | |
| Tiefe | 1,50 m | |
| 2. a) Erwachsenengräber: | Länge | 2,00 m |
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 1,60 m | |
| b) Erwachsenengräber mit Betonfundament: | ||
| Länge | 2,50 m | |
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 1,60 m | |
(5) Reihengräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Unterhaltspflichtigen eingeebnet und eingesät werden.(6) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Reihengrabstätten innerhalb von drei Monaten auf Kosten des Unterhaltspflichtigen einzuebnen. Dies ist vorher öffentlich bekannt zu machen und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld kenntlich zu machen.
Urnengrabstätten wird wie folgt geändert:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten, |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten, |
| c) | in Wahlgrabstätten, |
| d) | in der Urnenwand |
(2) Urnenreihengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten erhalten eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 1,00 m.
(4) Auf dem Friedhof in Cochem (Teil 1) befindet sich eine angefangene Reihe mit Urnenwahlgräben mit einer Länge von 1 m und einer Breite von 1 m (Grab-Nrn. 1.929 bis 1.932). Solange diese Gräber zur Verfügung stehen, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten in welchem Bereich eine Bestattung erfolgen soll.
(5) Auf den Friedhöfen Cochem-Brauheck und Cochem-Sehl werden jeweils Grabfelder für anonyme Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Grabfelder werden durch die Stadt Cochem mit Rasen eingesät und gepflegt. Gedenkzeichen, Einfassungen, Blumen, Grablaternen und sonstiger Grabschmuck sind nicht gestattet.
(6) Auf den Friedhöfen in Cochem (Teil II), Cochem-Cond und Cochem-Sehl können Aschenurnen in der vorhandenen Urnenwand beigesetzt werden. In einem Urnennischenplatz dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei Erstbelegung wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist die Frist nicht mehr verlängert, so hat die Stadt Cochem das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.