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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 28/2026
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Steinbecher“ vom 24.03.2026 der Ortsgemeinde Bremm

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Bremm mit Beschluss des Gemeinderats vom 24.03.2026 aufgrund von § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Steinbecher“

§ 1 Zweck der Satzung

Ziel der Planung ist die Anlegung eines Wohngebiets, um eine wohnbauliche Entwicklung im Bereich „Steinbecher“ zu schaffen. Ein Erwerb der Flächen durch die Ortsgemeinde erleichtert die Umsetzung der städtebaulich angestrebten Nutzung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung

§ 3 Vorkaufsrecht

An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Bremm zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Bremm, 01.07.2026
(DS)
Hermann Oster
Ortsbürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Bekanntmachung:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.