Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Bremm mit Beschluss des Gemeinderats vom 24.03.2026 aufgrund von § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Steinbecher“
Ziel der Planung ist die Anlegung eines Wohngebiets, um eine wohnbauliche Entwicklung im Bereich „Steinbecher“ zu schaffen. Ein Erwerb der Flächen durch die Ortsgemeinde erleichtert die Umsetzung der städtebaulich angestrebten Nutzung.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Bremm zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu.
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Hinweis zur vorstehenden Bekanntmachung:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |