Titel Logo
Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 29/2023
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nehren für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 19.06.2023

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

2023

2024

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

201.680 €

215.930 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

199.400 €

186.360 €

der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss

2.280 €

29.570 €

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

181.710 €

196.780 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

181.710 €

170.160 €

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

0 €

26.620 €

b) die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit

150 €

150 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.100 €

1.100 €

der Saldo der Ein- und

Ausz. aus Investitionstätigkeit auf

-950 €

-950 €

c) die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

950 €

0 €

- Abnahme der Forderung gegenüber der Einheitskasse

950 €

0 €

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

25.670 €

- Zunahme der Forderungen gegenüber der Einheitskasse

0 €

25.670 €

der Saldo der Ein- und

Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

950 €

-25.670 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht veranschlagt.

§ 4

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht veranschlagt.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Grundsteuer A auf

290 v.H.

290 v.H.

Grundsteuer B auf

340 v.H.

340 v.H.

Gewerbesteuer auf

350 v.H.

350 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

für den ersten Hund auf

24 €

24 €

für den zweiten Hund auf

36 €

36 €

für jeden weiteren Hund auf

48 €

48 €

für den ersten gefährlichen Hund auf

360 €

360 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund auf

600 €

600 €

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug

784.288,54 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt

789.362,17 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

796.032,17 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

798.312,17 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

827.882,17 €

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

56820 Nehren, den 19.06.2023
gez. Liebfried (Dienstsiegel)
Frank Liebfried
Ortsbürgermeister

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 03.07.2023, bis Dienstag, den 11.07.2023, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01, sowie im Dienstzimmer der Ortsgemeinde, öffentlich aus.

Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-126 oder per E-Mail an marie.henzgen@vgcochem.de vereinbart werden.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Frank Liebfried
Ortsbürgermeister